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spezifische Begriffe herausgebildet. Krankheit ist eine von
Aerzten zu beurtheilende Thatsache. Die Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit (welche Rosın, und MENZEL hervorheben), ist
nicht insbesondere zu prüfen; nur ist practisch zu urtheilen und
daher eine ganz geringfügige Gesundheitsstörung nicht als Krank-
heit zu erklären. Die Institution trifft viel weitere Kreise als
die Unfallversicherung, und die Beitragspflicht ist dadurch
sowie durch die Art dieser Kreise eine grössere Last. Sie gab
auch der Judicatur schon zu thun. So z. B. hat das Gesetz
keine Sanction getroffen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag des
Arbeiters vom Liohne abgezogen hat, und nicht abführt. Der
Cassationshof unterscheidet, ob der Beitrag an eine Bezirks- oder
an eine Genossenschaftskrankenkasse zu zahlen war, und nimmt
im ersteren Falle bloss civilrechtliche Haftung, im zweiten Ver-
untreuung an. Die Genossenschaftskrankenkassen haben nämlich
die Bestimmung, dass im Falle der Säumniss der Ersatzanspruch
verloren geht; die Fürsorge der Bezirkskrankenkasse ist dagegen
obligatorisch und daher an die Zahlung des Beitrags nicht ge-
bunden. Da nun das Gesetz anordnet, dass die gesammten Be-
träge von dem Arbeitgeber unter seiner alleinigen Haftung gegen-
über der Bezirkskrankenkasse einzuzahlen sind, so zahlt er nach
Auffassung des Kassationshofes eigene Schuld und eine Ver-
untreuung ist ausgeschlossen. Dem (Gesetze entspricht diess
nicht. Das Gesetz erklärt ausdrücklich, dass zwei Drittheile
der Beiträge von dem Arbeiter zu leisten ($ 34) und nur
von dem Arbeitgeber bei eigener Haftung einzuzahlen sind
($ 33). Hat der Arbeitgeber diese zwei Dritttheile vorher ge-
zahlt, so hat er Regress. Hat er sie aber thatsächlich in Abzug
gebracht, so dass sie nicht als creditirt, sondern als ihm zur Ein-
zahlung an die Casse anvertraut erscheinen, so vergreift er sich,
wenn er sie für sich verwendet, an fremdem Gut, ebenso wie der
Kommissionär, der gleichfalls dem Dritten allein haftet und
dennoch veruntreut. Doch soll nicht verkannt werden, dass (aber