Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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spezifische Begriffe herausgebildet. Krankheit ist eine von 
Aerzten zu beurtheilende Thatsache. Die Beeinträchtigung der 
Erwerbsfähigkeit (welche Rosın, und MENZEL hervorheben), ist 
nicht insbesondere zu prüfen; nur ist practisch zu urtheilen und 
daher eine ganz geringfügige Gesundheitsstörung nicht als Krank- 
heit zu erklären. Die Institution trifft viel weitere Kreise als 
die Unfallversicherung, und die Beitragspflicht ist dadurch 
sowie durch die Art dieser Kreise eine grössere Last. Sie gab 
auch der Judicatur schon zu thun. So z. B. hat das Gesetz 
keine Sanction getroffen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag des 
Arbeiters vom Liohne abgezogen hat, und nicht abführt. Der 
Cassationshof unterscheidet, ob der Beitrag an eine Bezirks- oder 
an eine Genossenschaftskrankenkasse zu zahlen war, und nimmt 
im ersteren Falle bloss civilrechtliche Haftung, im zweiten Ver- 
untreuung an. Die Genossenschaftskrankenkassen haben nämlich 
die Bestimmung, dass im Falle der Säumniss der Ersatzanspruch 
verloren geht; die Fürsorge der Bezirkskrankenkasse ist dagegen 
obligatorisch und daher an die Zahlung des Beitrags nicht ge- 
bunden. Da nun das Gesetz anordnet, dass die gesammten Be- 
träge von dem Arbeitgeber unter seiner alleinigen Haftung gegen- 
über der Bezirkskrankenkasse einzuzahlen sind, so zahlt er nach 
Auffassung des Kassationshofes eigene Schuld und eine Ver- 
untreuung ist ausgeschlossen. Dem (Gesetze entspricht diess 
nicht. Das Gesetz erklärt ausdrücklich, dass zwei Drittheile 
der Beiträge von dem Arbeiter zu leisten ($ 34) und nur 
von dem Arbeitgeber bei eigener Haftung einzuzahlen sind 
($ 33). Hat der Arbeitgeber diese zwei Dritttheile vorher ge- 
zahlt, so hat er Regress. Hat er sie aber thatsächlich in Abzug 
gebracht, so dass sie nicht als creditirt, sondern als ihm zur Ein- 
zahlung an die Casse anvertraut erscheinen, so vergreift er sich, 
wenn er sie für sich verwendet, an fremdem Gut, ebenso wie der 
Kommissionär, der gleichfalls dem Dritten allein haftet und 
dennoch veruntreut. Doch soll nicht verkannt werden, dass (aber
	        
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