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die jetzige aus der Entschliessung der Staatsregierung und der
Erkenntniss der Schwierigkeiten hervor, welche die Geldbeschaf-
fung für manche Bahnunternehmungen bereitet hatte, sodass sie
theils aufgegeben, theils wenigstens erheblich verschoben werden
mussten. Sie soll einen reichlicheren Geldzufluss für Bahnbauten
und Betriebsausrüstungen zu billigem Zinsfusse bewirken.
Ist dazu jedoch ein besonders gestaltetes Pfandrecht an
Bahnen und Zwangsvollstreckungsverfahren in dieselben ein noth-
wendiges oder doch wenigstens taugliches Hülfsmittel? Die An-
sichten darüber sind getheilt. Manche schliessen nämlich die Ent-
behrlichkeit desselben aus dem Umstande, dass man während des
mehr als 50jährigen Bestehens von Eisenbahnen in Deutschland
einer besonderen Sicherung der Bahndarlehne entbehren konnte,
obschon der Ausbau und die Ausrüstung des Deutschen Bahn-
netzes etwa 10 Milliarden!! beansprucht hat, in Verbindung mit
der Thatsache, dass abgesehen von Oesterreich-Ungarn und der
Schweiz, dem Auslande es gleichfalls an einem besonderen Bahn-
darlehnsschutze fehlt.
Ein tieferes Eindringen in die Entwickelung und Geschichte
der Eisenbahnfinanzpolitik wird indess sehr bald zur entgegen-
gesetzten Auffassung führen.
Ursprünglich herrschte überall die Ansicht vor, dass die zum
Bahnbau und zur Betriebsausrüstung erforderlichen Mittel aus
dem Vermögen des Unternehmers abstammen müssten, weshalb
allerwärts'? die Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung zum
Bahnbau und zur Bahnerweiterung von dem Nachweise abhängig
gemacht wurde, dass ein dem Kostenvoranschlage ziffermässig
gleich hohes Grundvermögen zusammengebracht sei, bezw. durch
Kapitalserhöhung erlangt werden würde.
11 Nämlich 9091 489981 M. aus Staatsmitteln und 551 925704 M. aus
Privatmitteln für Voll- und Nebenbahnen (Reichsanz. 1894, No. 98), wozu
noch 160000000 M. aus Privatmitteln für Kleinbahnen treten (Hırse,
Strassenbahnkunde $ 212°, Bd. II, S. 262). Die Nebenbahnen erforderten
97484526 M., von denen jedoch nur 2470000 M. auf Staatsmittel entfallen,
sodass den Ueberrest die Vollbahnen gekostet haben.
12 7. B. Preuss. G. v. 3. Nov. 1838, 8$ 3, 5, Bair. Verord. v. 20. Juni 1855.