Solange jedoch der Geldbedarf aus dem Grundvermögen auf-
zubringen war, fiel die Nothwendigkeit zum Abschluss von Dar-
lehnsgeschäften bis auf die wenigen Ausnahmefälle weg, in welchen
der wirkliche Aufwand den Voranschlag überstieg und Fehl-
beträge zu decken blieben.
Eine gesetzliche Regelung der Bahnschuldverhältnisse erschien
somit entbehrlich.
Selbst als mit dem wachsenden Bedarfe nach neuen Bahnen
oder nach Bahnerweiterungen der Versuch bisweilen misslang,
Vermögensbetheiligte bis zu der dem Voranschlage gleichkommen-
den Höhe zu gewinnen, wodurch die Staatsverwaltung dazu ge-
drängt wurde, den Besitzern von Stammbahnen für Nebenbahnen
oder Bahnerweiterungen die Beschaffung des Geldbedarfs im Dar-
lehnswege zu gestatten, trat die Nothwendigkeit noch nicht sofort
zu Tage, die Bahndarlehne mit einem besonderen Rechtsschutze
auszustatten. Denn es handelte sich überwiegend um Unterneh-
mungen, deren Ertragsfähigkeit gesichert und Entwickelungsfähig-
keit für die Kundigen zweifellos war, so dass der Geldmarkt sich
ihren Forderungen nicht verschloss.
Ausserdem waren die Darlehnsbeträge im Verhältniss zum
Grundvermögen meist nur gering, so dass eine wirkliche Gefahr
für den Geldgeber ausgeschlossen erschien,
Ferner glaubten die Darleiher damals noch daran, durch die
Zusicherung der Darlehnsnehmer, dass die unbeweglichen und be-
weglichen Vermögensstücke für die aufgenommenen Darlehne
haften, eine genügende Sicherheit erhalten zu haben.
Erst als der nämliche Unternehmer hintereinander verschie-
dene Darlehne aufnahm und damit die Frage aufgeworfen wurde,
ob und in wieweit für das frühere eine bevorrechtigte Befriedi-
gung aus den verschriebenen Vermögenstücken zu erreichen sein
würde, kamen weitere Kreise zu der Erkenntniss, dass die ab-
gegebenen Verpfändungserklärungen wirkungslos seien. Sie wirkte
auf den. Geldmarkt nachtheilig, indem der Geldzufluss schwächer
wurde und für Unternehmungen von minder gesicherter Er-
tragsfähigkeit bisweilen schon versagte. Dazu trat, dass ein-
zelne Bahnunternehmungen bald schon vor der Betriebseröff-