Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fahrung gezeigt, dass die Geldmänner nur höchst ausnahmsweise 
und zu Zeiten übermässigen Geldüberflusses sich zur Betheiligung 
bei unnatürlichen Bahnunternehmungen haben verleiten lassen, 
vielmehr eher der umgekehrte Vorwurf berechtigt ist, dass ihre 
Zurückhaltung von minder ertragsreichen Bahnunternehmungen 
zu gross gewesen sei. 
Endlich würde das Zustandekommen des (Gesetzes doch noch 
Niemanden zwingen, von seinen Vortheilen Gebrauch zu machen, 
und noch weniger hindern, dass der Staat, die Provinzen oder 
Kreise den Bahnbau selbst unternehmen, um ihn der Privat- 
unternehmung zu entziehen. Solange indess (utsverbände, Städte 
und Provinzen noch nicht auf jede fremde Hilfe verzichten zu 
können meinen?’ und so lange die Finanzlage des Staates den 
Bahnbau auf Staatsrechnung oder die Unterstützung aus Staats- 
mitteln nicht zulässt, wird der durch den Entwurf betretene Weg 
umsoweniger für verfehlt erklärt werden dürfen, als weder aus 
Öesterreich-Ungarn noch aus der Schweiz während der 20 jährigen 
(Greltungsdauer der Bahndarlehns-Schutzgesetze irgend welche nach- 
theilige Erfahrungen bekannt geworden sind. 
Nach alledem ist mindestens die Zweckmässigkeit eines Schutzes 
der Bahndarlehnsgläubiger anzuerkennen. 
Il. 
Dagegen lassen schwerwiegende Gründe wirthschaftlicher und 
rechtlicher Natur wünschenswerth erscheinen, dass die geplante 
Rechtsordnung nicht auf Preussen beschränkt bleibt, sondern auf 
Deutschland ausgedehnt werde, also im Wege der Reichsgesetz- 
gebung statt der Laandesgesetzgebung erfolgt. Denn thut ein 
Pfandrecht und eine Zwangsvollstreckung dem Preussischen Lan- 
desgebiete Noth, so wird sie im übrigen Deutschland gleichfalls 
heilsam wirken. Der Geldbedarf für Bahnzwecke ist in Preussen 
nicht schwieriger zu decken wie im übrigen Deutschland, hier wie 
dort wird eine erhöhte Sicherheit für Bahndarlehne die gleiche 
% Drucks. d. Herrenh. 1892, No. 69, 8. 89 u. No. 70, d. Abgeordn. 
No. 241, Stenogr. Ber. d. Abgeord. 1892, 8. 1315 ff.
	        
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