Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Abkommens in der angedeuteten Richtung zu erbitten u. s. w. 
u. 8. w.“ 
Zu unserer grossen Freude und Genugthuung wurde die im 
Vorstehenden skizzirte Anschauung des Armenamtes von Seiten 
des Kgl. Amtsgerichtes durchaus getheilt, dessen kollegialem Ent- 
gegenkommen wir es in erster Linie zu danken gehabt, dass die 
neuen Einrichtungen betrefis des Ziehkinderwesens so rasch Form 
und Gestalt gewonnen hatten und lebenskräftig geworden waren. 
Man geht jedenfalls nicht fehl, wenn man annimmt, dass auch auf 
dem weiteren Wegesabschnitt, der mit der vorberichteten Ein- 
gabe betreten wurde, die beifällige Berichterstattung des Kgl. 
Amtsgerichtes es gewesen ist, die etwaige Anstände aus dem 
Wege hat räumen helfen. Schon einen Monat später wurden wir 
von einer beifälligen Entschliessung des Kgl. Justizministerü in 
Kenntniss gesetzt, durch welche im Anschluss an die Verordnung 
vom 11. Mai 1886 die versuchsweise Einführung folgender Be- 
stimmungen angeordnet wurde: 
1. Der Vorstand des Armenamtes zu Leipzig ist auf seinen 
Antrag als allgemeiner Altersvormund derjenigen bei dem 
Amtsgerichts Leipzig bevormundeten Kinder zu bestellen, 
welche der Fürsorge der Leipziger Armenversorgungsbehörde 
anheimgefallen sind. 
2. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer der Zeit, während 
deren das Kind auf Veranstaltung der Armenversorgungsbehörde 
verpflegt wird. Sie kann jedoch über diese Zeit hinaus auf 
Ansuchen aufrecht erhalten werden, wenn besondere Gründe 
hierzu vorliegen, namentlich wenn bei der Entlassung des Kindes 
aus der städtischen Fürsorge zu befürchten ist, dass das Kind 
nach Wegfall der vormundschaftlichen Funktion des Vorstandes 
des Armenamtes der Gefahr ausgesetzt sein würde, in Ver- 
hältnisse zu kommen, welche herbeiführen können, dass es in 
der Folge wiederum in öffentliche Pflege übernommen werden 
muss.
	        
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