Abkommens in der angedeuteten Richtung zu erbitten u. s. w.
u. 8. w.“
Zu unserer grossen Freude und Genugthuung wurde die im
Vorstehenden skizzirte Anschauung des Armenamtes von Seiten
des Kgl. Amtsgerichtes durchaus getheilt, dessen kollegialem Ent-
gegenkommen wir es in erster Linie zu danken gehabt, dass die
neuen Einrichtungen betrefis des Ziehkinderwesens so rasch Form
und Gestalt gewonnen hatten und lebenskräftig geworden waren.
Man geht jedenfalls nicht fehl, wenn man annimmt, dass auch auf
dem weiteren Wegesabschnitt, der mit der vorberichteten Ein-
gabe betreten wurde, die beifällige Berichterstattung des Kgl.
Amtsgerichtes es gewesen ist, die etwaige Anstände aus dem
Wege hat räumen helfen. Schon einen Monat später wurden wir
von einer beifälligen Entschliessung des Kgl. Justizministerü in
Kenntniss gesetzt, durch welche im Anschluss an die Verordnung
vom 11. Mai 1886 die versuchsweise Einführung folgender Be-
stimmungen angeordnet wurde:
1. Der Vorstand des Armenamtes zu Leipzig ist auf seinen
Antrag als allgemeiner Altersvormund derjenigen bei dem
Amtsgerichts Leipzig bevormundeten Kinder zu bestellen,
welche der Fürsorge der Leipziger Armenversorgungsbehörde
anheimgefallen sind.
2. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer der Zeit, während
deren das Kind auf Veranstaltung der Armenversorgungsbehörde
verpflegt wird. Sie kann jedoch über diese Zeit hinaus auf
Ansuchen aufrecht erhalten werden, wenn besondere Gründe
hierzu vorliegen, namentlich wenn bei der Entlassung des Kindes
aus der städtischen Fürsorge zu befürchten ist, dass das Kind
nach Wegfall der vormundschaftlichen Funktion des Vorstandes
des Armenamtes der Gefahr ausgesetzt sein würde, in Ver-
hältnisse zu kommen, welche herbeiführen können, dass es in
der Folge wiederum in öffentliche Pflege übernommen werden
muss.