Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die vorstehenden Bestimmungen waren in der betreffenden 
Verordnung an das Kgl. Amtsgericht von folgenden erläuternden 
Bemerkungen begleitet: 
Zu 1. Der Kreis der Kinder, für welche der Vorstand 
des Armenamtes auf seinen Antrag zum allgemeinen Alters- 
vormund ernannt werden soll, wird ganz erheblich ausgedehnt. 
Es gehören dahin nicht nur die eigentlichen Waisenkinder, 
sondern auch alle sonstigen vaterlosen, ehelich oder ausserehe- 
lich geborenen Kinder, deren Versorgung von Seiten des Armen- 
amtes aus Rücksichten der Armenpflege sich erforderlich macht. 
Abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen der 
Einleitung einer Altersvormundschaft wird nur vorausgesetzt, 
dass die Kinder auf Veranstaltung der Armenversorgungs- 
behörde verpflegt werden und dass das Amtsgericht Leipzig 
für dieselben die zuständige Vormundschaftsbehörde ist. So- 
weit letzteres nicht der Fall ist, weil die Kinder bei einem 
anderen sächsischen Gericht zu bevormunden sind, bleibt dem 
Armenamte anheimgegeben, die Ueberleitung der Vormundschaft 
auf das Amtsgericht Leipzig in Anregung zu bringen. 
(Beiläufig sei hierzu gleich bemerkt, dass wir die Ueberleitung 
auch bei solchen Kindern beantragen, welche Staaten angehören, die 
mit Sachsen im Vormundschaftskartell stehen.) 
Gegenüber den Vormündern, welche für die Kinder vor 
deren Uebernahme in städtische Armenpflege etwa bereits in 
Pflicht genommen waren, ist das in der Verordnung vom 11. Mai 
1886 vorgezeichnete Verfahren zu beobachten. Eine Verpflich- 
tung des Amtsgerichts, andere Personen, insonderheit Mütter 
oder sonstige Angehörige der Kinder vor der Bestellung des 
Vorstandes des Armenverbandes zum Vormunde zu hören, ist 
in den Gesetzen nicht begründet. Da ein etwaiger Widerspruch 
solcher Personen zu unnützen Weiterungen führen kann, wird 
im -Gegentheil, besonders geartete Fälle ausgenommen, die vor- 
gängige Anhörung Unbetheiligter zweckmässig unterbleiben.
	        
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