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Zu 2. Die regelmässige Dauer der Vormundschaft des
Vorstandes des Armenamtes bemisst sich nach der Zeit, während
deren das Kind sich in städtischer Armenpflege befindet. Nicht
selten wird indessen die anderweite Unterbringung eines der
Armenpflege entnommenen Kindes von vornherein von zweifel-
haftem Bestande erscheinen. Um für den Fall des Wieder-
eintrittes der Nothwendigkeit städtischer Armenversorgung einen
öfteren Wechsel in der Person des Vormundes vorzubeugen,
wird es sich in solchen und in ähnlichen Fällen empfehlen, dass
der Vorstand des Armenamtes auf eine im Voraus zu be-
zeichnende, später nach Befinden zu verlängernde oder abzu-
kürzende Zeit hinaus sein vormundschaftliches Amt noch bei-
behält. Die Füglichkeit hierzu wird in Satz 2 gewährt.
Zu 3. Der Abschnitt betrifft die Fälle, in denen auf
Grund der Vorschriften im & 1803 des bürgerlichen Gesetz-
buchs ein besonderer Vormund für Kinder zu bestellen ist,
welche durch das Amtsgericht oder durch eine Verwaltungs-
behörde der Erziehung ihrer Eltern zwangsweise entnommen
und von dem Armenamte zu Leipzig anderweit versorgt werden.
In solchen Fällen sind vor Einleitung der besonderen Vor-
mundschaft die Eltern der Kinder nach 8 1803 des bürgerlichen
(tesetzbuchs zu hören.
Zu 4. Die der Verordnung vom 11. Mai 1886 beigegebenen
Bestimmungen bleiben unbeschadet der Modifikation des Punkt 2
durch die Vorschrift unter 6 allenthalben in Kraft. Die ge-
schäftlichen Einrichtungen zwischen Armenamt und Amtsgericht
sollen auch in den neueren Angelegenheiten allenthalben in der-
selben Weise gestaltet werden, wie solches hinsichtlich der Be-
vormundung der Ziehkinder der Fall ist.
Die in der Verordnung vom 11. Mai 1886 vorgeschriebene
Listenführung ist auf die sämmtlichen, von dem Vorstande des
Armenamtes bevormundeten Kinder zu erstrecken u. s. w. u. 8. w.
Durch diese Verordnung erlangten somit unsere zunächst nur