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für das Ziehkinderwesen berechnet gewesenen Einrichtungen ihren
weiteren Ausbau und wurden die formale Grundlage für unsere
gesammte Gemeindefürsorge für Kinder überhaupt.
Werfen wir noch einen Blick auf die Handhabung und prak-
tische Bewährung dieser Bestimmungen, so ist darüber Folgendes
in Kürze zu berichten:
Die Form der Handhabung haben Amtsgericht und
Armenamt thunlichst einfach zu gestalten versucht in der beider-
seitigen Ueberzeugung, dass, je einfacher die Maschine konstruirt
ist, desto sicherer und rascher sie arbeite. Für die obenerwähnte
Listenführung ist ein gemeinsames Schema vereinbart. Jedes
Ziehkind, welches wir im Laufe eines Monates aufnehmen, jedes
Kind, welches wir in die kommunliche Waisenpflege einreihen oder
sonst der kommunlichen Kinderfürsorge unterstellen, wird von der
Abtheilung des Armenamtes für Kinder und Waisenpflege in die
betr. Liste eingetragen. Sofort nach Schluss des Monats werden
von den Monatseinträgen dem Amtsgerichte Abschriften zugestellt.
Dasselbe prüft dieselben nach der Richtung: ob bezw. bei welchen
Kindern nicht es als Vormundschaftsbehörde einzutreten habe und
setzt von seiner Entschliessung das Armenamt durch Uebersendung
seiner Akten in Kenntnis. Den Akten, wo die Bevormundung
eingeleitet worden, liegt der Vormundschaftsschein bei. Das
Armenamt entnimmt den Acten diese Scheine und verwahrt sie
alphabetisch geordnet auf, ebenso entnimmt es aus den Amts-
gerichtsakten zu den seinigen kurze Notiz des Wissenswerthen
zumeist in der Form kurzer Auszüge, nicht minder bringt es,
dafern nöthig, seine Anträge über ihm etwa weiter erforderlich
Scheinendes zu den Amtsgerichtsakten und reicht dieselben da-
mit zurück. Wünscht eine der beiden Behörden nicht im augen-
blicklichen Wechselverkehr befindliche Akten des anderen zu ihrer
Information einzusehen, so lässt sie dieselben einfach bei der
anderen gegen Quittung des betr. Boten sich erbitten und ver-
abfolgen. In gleicher Weise wird durch vorherige einfache Boten-