Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Eingabe des Rathes an das Kgl. Amtsgericht Erwähnung ge- 
funden haben, vermehrt noch durch den Wegfall aller der Frik- 
tionen, die in der Begrenzung der Einrichtung auf ein allzuenges 
(tebiet ihre Entstehung und Erklärung fanden. Zwei Vortheile 
sind hier aber ganz besonders herauszuheben und in den Vorder- 
grund zu stellen, die für sich allein hinreichen würden, alle Mühe 
und Arbeit wett zu machen. Es sind auseinander hervorgehend 
und untrennbar mit einander verbunden einmal die in der Vor- 
mundseigenschaft der Gremeindebehörde gewährte Möglichkeit, 
auch in Fällen und Dingen eingreifen zu können, wo sie sonst 
bedauernd die Hand davon lassen musste und das andere Mal 
(sich als Folge aus dieser Möglichkeit des Eingreifens ergebend) 
eine Stärkung der Autorität der Behörde, welche in unserer auf 
die Untergrabung aller Autorität gerichteten Zeit nicht hoch 
genug veranschlagt werden kann. Mit der neuen Einrichtung ist 
der Gemeindebehörde das Mittel an die Hand gegeben, besser 
als bisher mitzuarbeiten an der allen staatlichen Institutionen ge- 
stellten Aufgabe: nach Kräften das Heranwachsen eines zucht- 
losen Geschlechtes zu verhindern, denn sie hat nun die Möglich- 
keit gewonnen, gerade bei den jugendlichen Personen einzusetzen, 
von denen man sagen kann, dass sie den Gärkeim des Prole- 
tariates ohne ihre Schuld in sich tragen, bei den armen und un- 
glücklichen Kindern, welche der liebenden und erziehenden Hand 
ermangeln, die sie sicher auf ihrem Wege führt und die oft nur 
durch fremde Schuld in die Tiefen des Lebens hinabgezogen 
werden. Deshalb ist diese neue Einrichtung auch von Nie- 
mandem freudiger begrüsst worden, als von den Herren Vor- 
ständen unserer Waisenkolonien. Lange schon hatten wir es 
als eine schmerzliche Lücke empfunden, unsere Pfleglinge gerade 
in der schweren und entscheidenden Zeit des Lehrlingsalters und 
der ersten Dienstjahre sich selbst überlassen zu müssen. Nun 
waren wir im Stande, hier Wandel zu schaffen und so sind nun 
seitdem bezüglich aller in Lehre oder Dienst entlassenen Pfleg-
	        
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