Eingabe des Rathes an das Kgl. Amtsgericht Erwähnung ge-
funden haben, vermehrt noch durch den Wegfall aller der Frik-
tionen, die in der Begrenzung der Einrichtung auf ein allzuenges
(tebiet ihre Entstehung und Erklärung fanden. Zwei Vortheile
sind hier aber ganz besonders herauszuheben und in den Vorder-
grund zu stellen, die für sich allein hinreichen würden, alle Mühe
und Arbeit wett zu machen. Es sind auseinander hervorgehend
und untrennbar mit einander verbunden einmal die in der Vor-
mundseigenschaft der Gremeindebehörde gewährte Möglichkeit,
auch in Fällen und Dingen eingreifen zu können, wo sie sonst
bedauernd die Hand davon lassen musste und das andere Mal
(sich als Folge aus dieser Möglichkeit des Eingreifens ergebend)
eine Stärkung der Autorität der Behörde, welche in unserer auf
die Untergrabung aller Autorität gerichteten Zeit nicht hoch
genug veranschlagt werden kann. Mit der neuen Einrichtung ist
der Gemeindebehörde das Mittel an die Hand gegeben, besser
als bisher mitzuarbeiten an der allen staatlichen Institutionen ge-
stellten Aufgabe: nach Kräften das Heranwachsen eines zucht-
losen Geschlechtes zu verhindern, denn sie hat nun die Möglich-
keit gewonnen, gerade bei den jugendlichen Personen einzusetzen,
von denen man sagen kann, dass sie den Gärkeim des Prole-
tariates ohne ihre Schuld in sich tragen, bei den armen und un-
glücklichen Kindern, welche der liebenden und erziehenden Hand
ermangeln, die sie sicher auf ihrem Wege führt und die oft nur
durch fremde Schuld in die Tiefen des Lebens hinabgezogen
werden. Deshalb ist diese neue Einrichtung auch von Nie-
mandem freudiger begrüsst worden, als von den Herren Vor-
ständen unserer Waisenkolonien. Lange schon hatten wir es
als eine schmerzliche Lücke empfunden, unsere Pfleglinge gerade
in der schweren und entscheidenden Zeit des Lehrlingsalters und
der ersten Dienstjahre sich selbst überlassen zu müssen. Nun
waren wir im Stande, hier Wandel zu schaffen und so sind nun
seitdem bezüglich aller in Lehre oder Dienst entlassenen Pfleg-