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Pflichten anzuhalten und dass sie vorbeugen will, dass die ihr
unterstehenden Personen später der Allgemeinheit zur Last fallen.
Weiter hat man eingehalten, dass der Vorstand der Armen-
behörde bei Ausübung seiner Pflichten als allgemeiner Vormund
mit seinen nächsten Pflichten als Vertreter der Armenbehörde in
innerlichen und äusserlichen Zwiespalt, in einen Konflikt der
Pflichten gerathen könne, dass er mit den Pflichten des Vor-
mundes belastet, sein nächstes Amt nicht ordentlich führen könne
und dass er in seiner Eigenschaft als Vormund in ein unmittel-
bares Abhängigkeitsverhältniss zu dem Vormundschaftsgerichte
trete. Wie ein solcher Konflikt der Pflichton soll entstehen
können, erscheint nicht recht einleuchtend. Der Vertreter der
Armenbehörde ist doch in erster Linie nicht dazu da, die Armen-
kasse vor Ausgaben zu schützen, sondern dazu, eine sachgemässe
Ausübung und Handhabung der Armenpflege in allen ihren Rich-
tungen zu gewährleisten. Lernt er nun als Vormund die Noth-
lage seines Mündels kennen und ersieht er, dass eine Abhilfe
beim Fehlen anderer Mittel aus der Armenkasse erfolgen muss,
so tritt er mit den ihm anvertrauten öffentlichen Mitteln ein.
Dies ist eine im eigentlichen Wesen seines Amtes liegende Hand-
lung, aber doch in alle Wege kein Konflikt der Pflichten! Und
werden Zeit und Kraft des Vorstandes der Armenbehörde durch
die Erledigung solcher Geschäfte in Anspruch genommen, so ge-
schieht dies doch nur im Interesse der Gemeinde und nicht zur
Wahrnahme irgend welchen Privatinteresses. Aber auch die an-
gebliche Abhängigkeit des Armenamtsvorstandes von der Vor-
mundschaftsbehörde erscheint ganz unbedenklich. Derselbe wird
in jedem Einzelfalle nur auf seinen eigenen Antrag als Vormund
bestellt und kann, falls sich Unzuträglichheiten ergeben sollten,
die Vormundschaft abgeben, oder die Bestellung eines Mitvor-
mundes beantragen. Eine gute zweckmässige Verwaltung der
Vormundschaftsangelegenheiten liegt ebenso im Interesse der Ge-
meinde, wie des durch die neue Einrichtung erheblich entlasteten