Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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hoben worden. Da, wo von Seiten der Angehörigen besonderer- 
Werth auf die Führung der Vormundschaft gelegt wurde, ist die- 
selbe, wo es irgendwie geschehen konnte, anstandslos übertragen 
worden, so dass sich die Sache überall ohne Schwierigkeit er- 
ledigt hat. 
Zu Frage 6 haben sich sämmtliche Amtsgerichte dahin aus- 
gesprochen, dass eine Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeiten 
nicht eingetreten sei, einzelne konstatiren sogar eine gewisse Ent- 
lastung, die meisten erklären, dass nur eine Verschiebung des 
Arbeitsstoffes zu Tage getreten sei. 
Nachtheile und Unzuträglichkeiten haben sich an keinem 
Orte herausgestellt, insbesondere sind Kompetenzkonflikte unbe- 
kannte Dinge geblieben; überall aber hat sich als wesentlichster 
Vortheil der neuen Einrichtung ergeben, dass eine bessere Ueber- 
wachung der der öffentlichen Fürsorge unterstehenden Kinder 
und eine bessere Behandlung der Angelegenheiten derselben er- 
zielt wurde. Als Folge daraus sind verschiedene Behörden in 
der Lage berichten zu können, dass auch die Bevölkerung sich 
freundlich zu der neuen Enrichtung verhalte. 
Als weiterer Ausbau wird von einigen Behörden empfohlen, 
dass hinsichtlich der Alimentationspflicht ausserehelicher Väter 
durch Gesetz die theilweise Pfändung und Abtretung des Arbeits- 
und Dienstlohnes für zulässig erklärt und die entgegenstehenden 
Bestimmungen der C.-Pr.-O. 8 749 Abs. 1 und des Gesetzes 
vom 4. März 1879 8 9 aufgehoben werden möchten. 
Nachdem ich im Vorstehenden den Entwicklungsgang und 
das Wesen unserer hiesigen Einrichtung: der Uebertragung vor- 
mundschaftlicher Funktionen an die Gemeinde- bez. Armenbehörde 
darzulegen versucht habe, ist wohl gestattet und’ am Platze, auf 
die oben schon aufgeworfene Frage zurückzukommen: 
ob sich diese Einrichtung gegenüber der Aufnahme des Insti- 
tutes der Waisenräthe in das bürgerliche Gesetzbuch für das 
Deutsche Reich aufrecht erhalten lassen, oder ob sie sich auf
	        
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