Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

Ueber das Recht der Vollzugsbeamten und des 
Militärs zum administrativen Waffengebrauch. 
Von 
Amtsrichter Dr. DeLıus in Hamm. 
Das äusserste Mittel, welches dem Staate zusteht, um den 
(Gehorsam und die Unterwerfung des Einzelnen unter seine An- 
ordnungen zu erzwingen, ist die Anwendung von Wafiengewalt, 
welche sogar zur Tödtung des Betreffenden führen kann. Die 
Literatur über diesen Gegenstand ist eine spärliche. Er liegt 
auf dem Grenzgebiete des Strafrechts und des Verwaltungsrechts 
und jede dieser Disziplinen scheint die Bearbeitung von der 
anderen zu erwarten. Der Versuch einer zusammenhängenden 
Darstellung dürfte also nicht überflüssig sein. Eine eingehende 
gesetzliche Regelung haben die Befugnisse der Beamten und des 
Militärs in .Preussen gefunden, während in den übrigen Bundes- 
staaten sich meist nur wenige Vorschriften darüber in den Dienst- 
instruktionen finden. Die nachfolgende Erörterung wird sich des- 
halb vorzugsweise mit dem preussischen Recht befassen. Der 
Uebersichtlichkeit halber sind die einzelnen Beamtenkategorien 
auseinandergehalten. Folgende allgemeine Bestimmungen sollen 
indess vorweg zur Darstellung gelangen. 
Die zum Waffengebrauch berechtigten Personen. 
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die möglicherweise ein-
	        
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