Ueber das Recht der Vollzugsbeamten und des
Militärs zum administrativen Waffengebrauch.
Von
Amtsrichter Dr. DeLıus in Hamm.
Das äusserste Mittel, welches dem Staate zusteht, um den
(Gehorsam und die Unterwerfung des Einzelnen unter seine An-
ordnungen zu erzwingen, ist die Anwendung von Wafiengewalt,
welche sogar zur Tödtung des Betreffenden führen kann. Die
Literatur über diesen Gegenstand ist eine spärliche. Er liegt
auf dem Grenzgebiete des Strafrechts und des Verwaltungsrechts
und jede dieser Disziplinen scheint die Bearbeitung von der
anderen zu erwarten. Der Versuch einer zusammenhängenden
Darstellung dürfte also nicht überflüssig sein. Eine eingehende
gesetzliche Regelung haben die Befugnisse der Beamten und des
Militärs in .Preussen gefunden, während in den übrigen Bundes-
staaten sich meist nur wenige Vorschriften darüber in den Dienst-
instruktionen finden. Die nachfolgende Erörterung wird sich des-
halb vorzugsweise mit dem preussischen Recht befassen. Der
Uebersichtlichkeit halber sind die einzelnen Beamtenkategorien
auseinandergehalten. Folgende allgemeine Bestimmungen sollen
indess vorweg zur Darstellung gelangen.
Die zum Waffengebrauch berechtigten Personen.
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und die möglicherweise ein-