Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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tretenden schweren Folgen ist, abgesehen von dem Militär, das 
Recht zum Waffengebrauch gewissen Klassen des Exekutivpersonals 
vorbehalten; nämlich den Jagd- und Forstbeamten, den Grenz- 
aufsichtsbeamten, den Gensdarmen, den Beamten der exe- 
kutiven Polizei einschliesslich der Schutzmannschaft, den 
Strafanstalts- und Gefängnissbeamten, sowie den Trans- 
porteuren. Es sind dies diejenigen Beamtengruppen, welche 
erfahrungsgemäss bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten Angriffen 
ausgesetzt sind und Widerstand zu brechen haben. Die übrigen 
Beamten sind zum Gebrauch der Waffen nicht befugt. Die An- 
wendung von Waffen seitens derselben ist indess straflos, wenn 
die Voraussetzungen der Nothwehr oder des Nothstandes vor- 
liegen (88 53 u. 54 des Str.-G.-B.)!. 
Dass den Beamten das Waffengebrauchsrecht nur solange 
zusteht, als sie sich im aktiven Dienst befinden oder dasselbe von 
der zuständigen Behörde nicht zurückgezogen ist, ist selbstverständ- 
lich. Nach dem Reskript des Ministers des Innern vom 21. April 1846 
(M.-Bl. f.d.i. V., S. 100) darf die durch das Gesetz vom 31. März 
1837 für Forst- und Jagdbeamte festgestellte Berechtigung zum 
Waffengebrauch von Ausländern niemals ausgeübt werden. Denn 
dieser Befugniss steht nach dem Geiste des Gesetzes die Mög- 
lichkeit gegenüber, dass Beamte wegen jedes Exzesses, sowohl 
! Daraus, dass Beamte ihrem Uniformreglement gemäss Waffen z. B. 
Degen tragen, folgt noch nicht, dass dieselben auch zur Anwendung derselben 
befugt sind. Man denke nur an Steuerbeamte ausserhalb des Grenzbezirkes. 
Ein allgemeiner Grundsatz, dass in Preussen Jeder ein Recht habe, Waffen 
zu tragen, ist ausdrücklich nirgends aufgestellt. Eine Polizeiverordnung, 
welche das Tragen von Waffen ohne Waffenschein verbietet, ist rechtsgültig 
(R.-G.-Entsch. in Strafs. Bd. XX, S. 43; Kammergericht. JoHow-KÜNTZEL, 
Entsch. IX, 291). Vgl. auch $ 367° des Str.-G.-B. Bei Privatleuten kann 
es zweifelhaft sein, ob im einzelnen Falle der Waffengebrauch zur Vertheidi- 
gung „erforderlich“ ($ 58 des Str.-G.-B.) war. Einem waffentragenden Be- 
amten wird man nicht zumuthen können, im Zustande der Nothwehr erst 
minder gefährliche Mittel z. B. einen Stock oder dgl. anzuwenden. Welchen 
Zweck hat denn überhaupt die Ausstattung mit einer Waffe?
	        
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