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im Disziplinar- als gerichtlichem Wege im Inlande mit Erfolg in
Anspruch genommen werden können. Diese Bestimmung hat jetzt
kaum noch praktische Bedeutung, da preussische Beamte regel-
mässig auch die preussische Staatsangehörigkeit besitzen. Erheb-
lich kann die Vorschrift noch für Privatforstbeamte werden. Ist
das Recht an Ausländer aber einmal ertheilt, so ist der Waffen-
gebrauch deshalb noch nicht unrechtmässig. Unter „Ausländern*
werden Angehörige des Deutschen Reiches nicht zu verstehen
sein. Nach der Verordnung vom 19. April 1848 (G.-S. 8. 111)
und dem 8 77 des Gesetzes vom 17. Okt. 1848 (G.-S. 8. 301)
war auch den sog. Bürgerwehren die Befugniss zum Waffen-
gebrauch eingeräumt. Die betr. Bestimmungen sind indess durch
die in Folge des Gesetzes vom 24. Okt. 1849 (G.-S. 8. 402) ein-
getretene Aussetzung der Errichtung und Umformung der Bürger-
wehren vorläufig suspendirt.
Laut 8 127 der Str.-P.-O. ist zwar Jedermann unter gewissen
Voraussetzungen berechtigt, einen auf frischer That betroffenen
oder verfolgten Uebelthäter vorläufig festzunehmen. Allein hierbei
erlangt der -Festnehmende keineswegs obrigkeitliche Befugnisse,
insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, etwa gleich einem
Polizeibeamten, Waffen gegen den Festgenommenen, falls der-
selbe Widerstand leisten sollte, zu gebrauchen (R.-G. I Strafs.
27. März 1890, Jur. Wochenschr. S. 187 und ZIMMERMANN in
Goltd. Archiv XXX, 410). Im Interesse der Aufrechterhaltung
der Disziplin ist sodann noch das Waffengebrauchsrecht den mili-
tärischen Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen sowie dem
Schiffer (Kapitän u. s. w.) gegenüber der Schiffsmannschaft ein-
geräumt. Nach $ 124 des R.-Mil.-Str.-G.-B. sind diejenigen Hand-
lungen, welche der Vorgesetzte? begeht, um einen thätlichen
Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen
3 Vorgesetzter eines Anderen ist derjenige, welcher ihm Befehle zu
ertheilen berechtigt ist, also jeder im Dienstrange Höhere, bei gleichem
Range unter Umständen der Dienstältere.