Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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im Disziplinar- als gerichtlichem Wege im Inlande mit Erfolg in 
Anspruch genommen werden können. Diese Bestimmung hat jetzt 
kaum noch praktische Bedeutung, da preussische Beamte regel- 
mässig auch die preussische Staatsangehörigkeit besitzen. Erheb- 
lich kann die Vorschrift noch für Privatforstbeamte werden. Ist 
das Recht an Ausländer aber einmal ertheilt, so ist der Waffen- 
gebrauch deshalb noch nicht unrechtmässig. Unter „Ausländern* 
werden Angehörige des Deutschen Reiches nicht zu verstehen 
sein. Nach der Verordnung vom 19. April 1848 (G.-S. 8. 111) 
und dem 8 77 des Gesetzes vom 17. Okt. 1848 (G.-S. 8. 301) 
war auch den sog. Bürgerwehren die Befugniss zum Waffen- 
gebrauch eingeräumt. Die betr. Bestimmungen sind indess durch 
die in Folge des Gesetzes vom 24. Okt. 1849 (G.-S. 8. 402) ein- 
getretene Aussetzung der Errichtung und Umformung der Bürger- 
wehren vorläufig suspendirt. 
Laut 8 127 der Str.-P.-O. ist zwar Jedermann unter gewissen 
Voraussetzungen berechtigt, einen auf frischer That betroffenen 
oder verfolgten Uebelthäter vorläufig festzunehmen. Allein hierbei 
erlangt der -Festnehmende keineswegs obrigkeitliche Befugnisse, 
insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, etwa gleich einem 
Polizeibeamten, Waffen gegen den Festgenommenen, falls der- 
selbe Widerstand leisten sollte, zu gebrauchen (R.-G. I Strafs. 
27. März 1890, Jur. Wochenschr. S. 187 und ZIMMERMANN in 
Goltd. Archiv XXX, 410). Im Interesse der Aufrechterhaltung 
der Disziplin ist sodann noch das Waffengebrauchsrecht den mili- 
tärischen Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen sowie dem 
Schiffer (Kapitän u. s. w.) gegenüber der Schiffsmannschaft ein- 
geräumt. Nach $ 124 des R.-Mil.-Str.-G.-B. sind diejenigen Hand- 
lungen, welche der Vorgesetzte? begeht, um einen thätlichen 
Angriff des Untergebenen abzuwehren oder um seinen Befehlen 
3 Vorgesetzter eines Anderen ist derjenige, welcher ihm Befehle zu 
ertheilen berechtigt ist, also jeder im Dienstrange Höhere, bei gleichem 
Range unter Umständen der Dienstältere.
	        
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