Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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im Falle der äussersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam 
zu verschaffen, nicht als Missbrauch der Dienstgewalt anzusehen. 
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier ın 
Ermangelung anderer Mittel den durchaus nothwendigen Gehorsam 
zu erhalten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich 
sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch 
zu machen. Dieselbe Bestimmung wird am Schlusse des $ 125 
des R.-Mil.-Str.-G.-B. auch für die militärischen Wachen’ gegeben. 
Nach Art. 21 der Kriegsartikel für das deutsche Heer und die 
Marine vom 31. Okt. bezw. 23. Nov. 1872 ist jeder Vorgesetzte 
berechtigt, um seinen Befehlen in äusserster Noth oder drin- 
gendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffe gegen den 
Untergebenen zu gebrauchen. Diese Bestimmung weicht, ab- 
gesehen von der positiven Ertheilung der Berechtigung, auch 
darin von dem 8 124 ab, dass der Fall der Zulassung nicht 
kopulativ, sondern alternativ gefasst ist. 
In Friedenszeiten hat der Vorgesetzte wohl kaum die Befugniss 
zum Waffengebrauch gegen den einfachen Ungehorsam, da hierbei 
eine äusserste und dringendste Gefahr schwerlich eintreten kann, 
um sich Gehorsam zu verschaffen. Anderes gilt im Kriege oder 
bei Aufruhr u. s. w. in Friedenszeiten. Das Strafgesetzbuch für 
Baiern vom 29. April 1869, Art. 68, gestattete die Anwendung 
von Waffengewalt, äussersten Falles sogar die Tödtung Wider- 
spenstiger, den militärischen Vorgesetzten zur Erzwingung des 
gegenüber einem Dienstbefehle verweigerten (Grehorsams: „im 
Felde bei Allarmirung, beim Anmarsche in’s Gefecht, während 
des Gefechtes, beim Rückzuge“. Ferner ist den Vorgesetzten 
der Waffengebrauch bei gewaltthätiger Widersetzung oder Be- 
drohung mittelst Waffen und in Fällen dringender Noth und in 
Ermangelung eines anderen zweckdienlichen Mittels gestattet 
(Bair. Str.-G.-B. Art. 68 No. 1a). Dem Offizier ist im $ 124 
® S. unten Abth. VI.
	        
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