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des R.-Mil.-Str.-G.-B. ein weitergehendes Recht gegenüber den
thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen eingeräumt. Art. 68
No. 1b u. 1c des bair. Str.-G.-B. gewährte den Vorgesetzten die
Befugniss des Waffengebrauchs bei militärischem Aufruhr nach
wiederholter Aufforderung zum Auseinandergehen, und wenigstens
im Felde zur sofortigen Unterdrückung einer öffentlich vor Meh-
reren oder vor versammelter Mannschaft stattfindenden Aufforde-
rung zum Kriegsverrathe oder zum Aufruhr.
Zur Verhinderung des Plünderns ($ 129 des R.-Mil.-Str.-G.-B.)
wird der Vorgesetzte ebenfalls zum Waffengebrauch berechtigt sein.
Im baierischen Strafgesetzbuch (Art. 68 No. lc) ist dieser Fall
ausdrücklich hervorgehoben. Ja, eine sofortige Tödtung, obwohl
Todesstrafe nicht angedroht ist, wird dann gestattet sein, wenn
dem Uebel einer Plünderung nur durch ein solches abschreckendes
Beispiel Einhalt verschafft werden kann. Eine unzeitige Plünde-
rung kann der Armee ungeheure Nachtheile verursachen.
Nach 8 84 des R.-Mil.-Str.-G.-B. wird derjenige, welcher
während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und * die
Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, mit
dem Tode bestraft. Das preussische Militärstrafgesetzbuch vom
3. April 1845 hatte im $ 117 noch den Zusatz: „und kann auf
der Stelle niedergestossen werden“. Die letztere Befugniss ist
auch jetzt gegeben, wenn die Voraussetzungen des 8 124 a.a.0.
vorliegen. Nicht allein der Offizier, sondern jeder Vorgesetzte ist
dazu berechtigt. Das baierische Strafgesetzbuch (Art. 68 No. 3)
gab das Recht auch Feldgensdarmen gegen solche, welche sich
ohne Rechtfertigungsgrund aus der Gefechtslinie ziehen und nach
Aufforderung zur Rückkehr in’s Gefecht die Flucht ergreifen.
8$ 79 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 27. April 1872
(R.-G.-Bl. S. 409) bestimmt: „Bei einer Widersetzlichkeit, oder
* In dem Kriegsartikel, Art. 14, steht statt „und“ das Wörtchen
„oder“.