Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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des R.-Mil.-Str.-G.-B. ein weitergehendes Recht gegenüber den 
thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen eingeräumt. Art. 68 
No. 1b u. 1c des bair. Str.-G.-B. gewährte den Vorgesetzten die 
Befugniss des Waffengebrauchs bei militärischem Aufruhr nach 
wiederholter Aufforderung zum Auseinandergehen, und wenigstens 
im Felde zur sofortigen Unterdrückung einer öffentlich vor Meh- 
reren oder vor versammelter Mannschaft stattfindenden Aufforde- 
rung zum Kriegsverrathe oder zum Aufruhr. 
Zur Verhinderung des Plünderns ($ 129 des R.-Mil.-Str.-G.-B.) 
wird der Vorgesetzte ebenfalls zum Waffengebrauch berechtigt sein. 
Im baierischen Strafgesetzbuch (Art. 68 No. lc) ist dieser Fall 
ausdrücklich hervorgehoben. Ja, eine sofortige Tödtung, obwohl 
Todesstrafe nicht angedroht ist, wird dann gestattet sein, wenn 
dem Uebel einer Plünderung nur durch ein solches abschreckendes 
Beispiel Einhalt verschafft werden kann. Eine unzeitige Plünde- 
rung kann der Armee ungeheure Nachtheile verursachen. 
Nach 8 84 des R.-Mil.-Str.-G.-B. wird derjenige, welcher 
während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und * die 
Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, mit 
dem Tode bestraft. Das preussische Militärstrafgesetzbuch vom 
3. April 1845 hatte im $ 117 noch den Zusatz: „und kann auf 
der Stelle niedergestossen werden“. Die letztere Befugniss ist 
auch jetzt gegeben, wenn die Voraussetzungen des 8 124 a.a.0. 
vorliegen. Nicht allein der Offizier, sondern jeder Vorgesetzte ist 
dazu berechtigt. Das baierische Strafgesetzbuch (Art. 68 No. 3) 
gab das Recht auch Feldgensdarmen gegen solche, welche sich 
ohne Rechtfertigungsgrund aus der Gefechtslinie ziehen und nach 
Aufforderung zur Rückkehr in’s Gefecht die Flucht ergreifen. 
8$ 79 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 27. April 1872 
(R.-G.-Bl. S. 409) bestimmt: „Bei einer Widersetzlichkeit, oder 
* In dem Kriegsartikel, Art. 14, steht statt „und“ das Wörtchen 
„oder“.
	        
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