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bei beharrlichem Ungehorsam ist der Schiffer zur Anwendung
aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen
Gehorsam zu verschaffen“. Dem Schiffer (Kapitän bezw. dessen
Stellvertreter) ist in Folge der allgemeinen Fassung des 8 79 also
auch das Recht des Waffengebrauchs und selbst der Tödtung
gegen die Schiffsmannschaft eingeräumt. Der Disziplinargewalt
des Schiffers sind auch diejenigen Personen unterworfen, welche
auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter, oder in anderer
Eigenschaft angestellt sind ($ 3 a. a. O.), ferner die etwa mit-
genommenen hilfsbedürftigen Seeleute (Reichsgesetz vom 27. Dez.
1872 8 4); nicht aber Passagiere und solche Personen, welche
sich lediglich zur Ausführung von Hafenarbeiten an Bord des
Schiffes befinden (R.-G. IV 28. Juni 1894, E.XXV, 439). Dem
Kapitän steht auf seinem Schiffe, zumal wenn es auf offener
See sich befindet, die Polizeigewalt und dementsprechend auch
das Waffengebrauchsrecht zu. Unter Umständen ist er deshalb
auch zum Waffengebrauch gegen Passagiere berechtigt. Werden
z. B. bei einem Schiffbruche die Rettungsboote ausgesetzt, so
erscheint der Kapitän nach vorheriger Androhung zum Waffen-
gebrauch bezw. zur Tödtung gegen denjenigen befugt, welcher
sich den nothweudigen Massregeln hinderlich erweist und zu seiner
eigenen Rettung in’s Boot springt (vgl. ZIMMERMANN im Gerichts-
saal XXXIV, 299).
Der Schiffer ist ermächtigt, denjenigen Schiffsmann, der sich
einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht,
festzunehmen und sogar hierzu verpflichtet, wenn das Entweichen
des Thäters zu besorgen ist (Seemannsordnung $ 103). Dass er
hierbei den Beamten an Rechten gleichgestellt ist, nimmt auch
ZIMMERMANN in Goltd. Archiv XXX, 310 an.
Fälle des Waffengebrauches. Die mit Waffen aus-
gestatteten Beamten sind übrigens nicht nach ihrem Ermessen zu
jedem Gebrauch derselben befugt. Die Anwendung der Waffe ist
vielmehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dass der Waffen-