Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bei beharrlichem Ungehorsam ist der Schiffer zur Anwendung 
aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen 
Gehorsam zu verschaffen“. Dem Schiffer (Kapitän bezw. dessen 
Stellvertreter) ist in Folge der allgemeinen Fassung des 8 79 also 
auch das Recht des Waffengebrauchs und selbst der Tödtung 
gegen die Schiffsmannschaft eingeräumt. Der Disziplinargewalt 
des Schiffers sind auch diejenigen Personen unterworfen, welche 
auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter, oder in anderer 
Eigenschaft angestellt sind ($ 3 a. a. O.), ferner die etwa mit- 
genommenen hilfsbedürftigen Seeleute (Reichsgesetz vom 27. Dez. 
1872 8 4); nicht aber Passagiere und solche Personen, welche 
sich lediglich zur Ausführung von Hafenarbeiten an Bord des 
Schiffes befinden (R.-G. IV 28. Juni 1894, E.XXV, 439). Dem 
Kapitän steht auf seinem Schiffe, zumal wenn es auf offener 
See sich befindet, die Polizeigewalt und dementsprechend auch 
das Waffengebrauchsrecht zu. Unter Umständen ist er deshalb 
auch zum Waffengebrauch gegen Passagiere berechtigt. Werden 
z. B. bei einem Schiffbruche die Rettungsboote ausgesetzt, so 
erscheint der Kapitän nach vorheriger Androhung zum Waffen- 
gebrauch bezw. zur Tödtung gegen denjenigen befugt, welcher 
sich den nothweudigen Massregeln hinderlich erweist und zu seiner 
eigenen Rettung in’s Boot springt (vgl. ZIMMERMANN im Gerichts- 
saal XXXIV, 299). 
Der Schiffer ist ermächtigt, denjenigen Schiffsmann, der sich 
einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung schuldig gemacht, 
festzunehmen und sogar hierzu verpflichtet, wenn das Entweichen 
des Thäters zu besorgen ist (Seemannsordnung $ 103). Dass er 
hierbei den Beamten an Rechten gleichgestellt ist, nimmt auch 
ZIMMERMANN in Goltd. Archiv XXX, 310 an. 
Fälle des Waffengebrauches. Die mit Waffen aus- 
gestatteten Beamten sind übrigens nicht nach ihrem Ermessen zu 
jedem Gebrauch derselben befugt. Die Anwendung der Waffe ist 
vielmehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dass der Waffen-
	        
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