Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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inneren Sicherheit im Lande auftritt. Häufig wird es vorkommen, 
dass ein Beamter einen solchen anderer Gattung zur Hülfeleistung 
herbeizurufen sich gezwungen sieht. Diesfalls ist aber der hinzu- 
gezogene Beamte nur nach Massgabe der für ihn erlassenen 
(sesetze bezw. Instruktionen befugt, seine Waffen anzuwenden, 
keineswegs geht das weitergehende Recht des die Unterstützung 
beanspruchenden Beamten ohne Weiteres auf ihn über. Eine 
Ausnahme findet nur bei den zur Unterstützung der Grenzauf- 
sichtsbeamten herbeigerufenen Polizei- und Forstbeamten aus- 
drücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäss (& 3 des Gesetzes vom 
28. Juni 1834) statt. Diese Ausnahme darf aber nicht extensiv 
interpretirt werden. Privatpersonen oder zum Waffengebrauch an 
sich nicht berechtigte Beamte erlangen, falls sie zur Hülfe heran- 
gezogen werden, überhaupt kein Recht, die Waffen zu gebrauchen; 
es sei denn, dass die zuständige Behörde ihnen diese Befugniss, z. B. 
bei Hülfsgefangenenaufsehern, im besonderen Falle verliehen hat. 
Wird Militär, auch nur einzelne Soldaten, zur Hülfeleistung 
kommandirt, so haben diese natürlich ihr weitergehendes Waffen- 
gebrauchsrecht, sie können also ihre Waffen auch in den Fällen 
gebrauchen, in denen dies den unterstützten Beamten nicht ge- 
stattet ist. Anderes gilt, wenn Militärpersonen behufs Ableistung 
des Probedienstes zwecks späteren Uebertritts bei der Forst-, 
Steuer- u. s. w. Verwaltung beschäftigt sind. Diesfalls haben sie 
nur das Recht, die Waffen nach Massgabe der für die betreffende 
Beamtenkategorie erlassenen Bestimmungen zu gebrauchen. 
Für den Woaffengebrauch lässt sich im Allgemeinen der 
Grundsatz aufstellen, dass er regelmässig nur zulässig ist in den 
Fällen der Nothwehr oder des Nothstandes im weiteren Sinne, 
nicht in dem begrenzten Sinne der 88 53 und 54 des Str.-G.-B. 
Ausnahmsweise ist die Anwendung der Waffen auch gegen aktiven 
oder passiven Widerstand, bei Flucht des Kontravenienten u. s. w. 
gestattet. Die Einzelheiten werden weiter unten bei den einzelnen 
Beamtengruppen erörtert werden.
	        
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