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Räumliche Beschränkung des Waffengebrauchs.
Räumlich ist das Recht des Waffengebrauchs der Regel nach auf
den betreffenden Bundesstaat beschränkt. Zu demselben gehören
nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch die Küstengewässer ®
und die schwimmenden Schiffe. Nach 8 168 des G.-V.-G. ist
den Sicherheitsbeamten® eines Bundesstaates gestattet, die Ver-
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes-
staates fortzusetzen und den Flüchtigen zu ergreifen. Dass der
Beamte diesfalls auf nicht preussischem Gebiet die Waffen nicht
gebrauchen dürfe, kann nicht angenommen werden. Wem die
Gesetze ein Recht geben, dem gewähren sie auch die Mittel, das-
selbe zur Ausführung zu bringen. Ohne Waffengebrauch wird
sich vielfach die Festnahme nicht ermöglichen lassen. Gebraucht
der Beamte auf dem Gebiete des fremden Bundesstaates die
Waffen, so sind massgebend nicht die preussischen Vorschriften,
sondern diejenigen am Orte der That. Der Waffengebrauch ist
also nur zulässig in den Fällen, in welchem er auch einem dem
fremden Bundesstaate angehörigen Sicherheitsbeamten derselben
Kategorie gestattet ist. Aus dem $ 168 a.a. O. ist nicht zu
folgern, dass der betreffende Beamte auch seine — etwa weiter
5 Kriegsschiffe in fremden Küstengewässern sind exterritorial.
® Zu den Sicherheitsbeamten — dieser Begriff ist im weitesten Sinne
aufzufassen — gehören, abgesehen von den Polizeibeamten und Gens-
darmen, auch die Forstschutzbeamten (R.-G. I vom 9. Dez. 1886;
Rechtsp. VIII, 735), ferner auch die Strafanstaltsbeamten, sofern es
sich um die Verfolgung eines aus einer Strafanstalt Entflohenen handelt
(Prot. S. 14). Will man zur Hülfe gerufenes Militär ebenfalls zu den
„Sicherheitsbeamten“ zählen, so erleidet der $ 168 a. a. O. insofern eine
Einschränkung, als nichtbaierische Truppen baierisches Gebiet nicht be-
treten dürfen. Vgl. unten Abth. VI. Uebrigens gestattet $ 168 des G.-V.-G.
nur die Verfolgung eines Flüchtigen, um ihn zu ergreifen und die Ergreifung,
nicht aber die Verfolgung eines Flüchtigen und die Durchsuchung desselben
nach einzuziehenden Gegenständen. Der Widerstand gegen die Durchsuchung
und Beschlagnahme ist diesfalls nicht strafbar (R.-G. III vom 19. Nov.
1894, Reichsanz. vom 11. Mai 1895, No. 113).