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gehenden — Befugnisse in Bezug auf den Waffengebrauch in den
fremden Bundesstaat mit hinübernehme. Diese Frage ist übrigens
gesetzlich in dem hier vertretenen Sinne entschieden durch das
deutsch-österreichische Zollkartell vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl.
1892 8. 3) bezüglich der Grenzbeamten.
Nacheile ist den beiderseitigen Beamten auch nach dem
zwischen Preussen und Oesterreich abgeschlossenen Vertrage
(Ministerialerklärung vom 27. Febr. 1864, G.-S. S. 107) gestattet.
Art. 1 desselben bestimmt:
„In dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzuge obwaltet,
sollen die Gensdarmen und übrigen gesetzlich hierzu befugten
Sicherheitsorgane des einen Staates, mit Ausschluss der bewaff-
neten Macht, ermächtigt sein, flüchtige Verbrecher und andere
der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen, letztere jedoch
nur insofern, als die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
heit es dringend erfordert, in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen,
über die Landesgrenze des anderen Staates zu verfolgen und
innerhalb des Grenzgebietes festzunehmen“.
Ueber das Weaffengebrauchsrecht ist in dem Vertrage nichts
bestimmt. Erwägt man indess, dass das engere Verhältniss zwi-
schen Oesterreich und Preussen seit Auflösung des deutschen
Bundes aufgehört hat, so wird man sich nicht für eine extensive
Interpretation aussprechen dürfen. In dem deutsch-österreichi-
schen Zollkartell ist den deutschen Grenzbeamten, denen doch
von allen Vollzugsbeamten wohl die weitgehendsten Befugnisse zu-
stehen, auf österreichischem Gebiete der Waffengebrauch nur
gestattet, wenn derselbe bei einem thätlichen Angriff zu ihrer
Selbstvertheidigung nothwendig wird. Hiernach ist anzunehmen,
dass die übrigen Sicherheitsbeamten gewiss keine grösseren Rechte
haben sollen.
Von der Regel, dass ausserhalb des Deutschen Reichs Amts-
handlungen von diesseitigen Beamten nicht vorgenommen werden
dürfen, enthält die internationale Konvention betreffend die poli-