Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gehenden — Befugnisse in Bezug auf den Waffengebrauch in den 
fremden Bundesstaat mit hinübernehme. Diese Frage ist übrigens 
gesetzlich in dem hier vertretenen Sinne entschieden durch das 
deutsch-österreichische Zollkartell vom 6. Dez. 1891 (R.-G.-Bl. 
1892 8. 3) bezüglich der Grenzbeamten. 
Nacheile ist den beiderseitigen Beamten auch nach dem 
zwischen Preussen und Oesterreich abgeschlossenen Vertrage 
(Ministerialerklärung vom 27. Febr. 1864, G.-S. S. 107) gestattet. 
Art. 1 desselben bestimmt: 
„In dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzuge obwaltet, 
sollen die Gensdarmen und übrigen gesetzlich hierzu befugten 
Sicherheitsorgane des einen Staates, mit Ausschluss der bewaff- 
neten Macht, ermächtigt sein, flüchtige Verbrecher und andere 
der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen, letztere jedoch 
nur insofern, als die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit es dringend erfordert, in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen, 
über die Landesgrenze des anderen Staates zu verfolgen und 
innerhalb des Grenzgebietes festzunehmen“. 
Ueber das Weaffengebrauchsrecht ist in dem Vertrage nichts 
bestimmt. Erwägt man indess, dass das engere Verhältniss zwi- 
schen Oesterreich und Preussen seit Auflösung des deutschen 
Bundes aufgehört hat, so wird man sich nicht für eine extensive 
Interpretation aussprechen dürfen. In dem deutsch-österreichi- 
schen Zollkartell ist den deutschen Grenzbeamten, denen doch 
von allen Vollzugsbeamten wohl die weitgehendsten Befugnisse zu- 
stehen, auf österreichischem Gebiete der Waffengebrauch nur 
gestattet, wenn derselbe bei einem thätlichen Angriff zu ihrer 
Selbstvertheidigung nothwendig wird. Hiernach ist anzunehmen, 
dass die übrigen Sicherheitsbeamten gewiss keine grösseren Rechte 
haben sollen. 
Von der Regel, dass ausserhalb des Deutschen Reichs Amts- 
handlungen von diesseitigen Beamten nicht vorgenommen werden 
dürfen, enthält die internationale Konvention betreffend die poli-
	        
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