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zeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ausserhalb der
Küstengewässer vom 6. Mai 1882 (R.-G.-Bl. 1884 S. 25ff.) eine
Ausnahme. Die Ueberwachung der Fischerei in der Nordsee wird
nach Art. 26 a. a. O. durch Kriegsfahrzeuge ausgeübt. Weaffen-
gebrauch ist hier ebenso wie im Inlande gestattet.
Zeit des Waffengebrauchs. Die Waffe kann bei Tage
und bei Nacht gebraucht werden’, nur bei Grenzaufsichtsbeamten
findet eine Ausnahme statt (s. unten 82 des Gesetzes vom 28. Juni
1834).
Waffen und Art des Gebrauchs derselben. Ehe zum
Gebrauch der Waffe geschritten wird, muss regelmässig erst er-
klärt werden, dass Waffengebrauch angewandt werde. Auffälliger-
weise enthalten die Ministerialinstruktionen hierüber keine Be-
stimmung, eine Ausnahme ist beim Militär vorgesehen. Allein es
liegt doch in der Natur der Sache, dass, ehe zu dem äussersten
Mittel der Gehorsamserzwingung übergegangen wird, der Kontra-
venient hierauf aufmerksam gemacht wird. Von diesem Erforder-
niss wird nur Abstand genommen werden können, im Falle des
Angriffs oder der gefährlichen Bedrohung mit einem solchen,
überhaupt, wenn die Zeit eine vorherige Ankündigung nicht ge-
stattet.
Ein Beamter, welcher den Gebrauch der Waffe in Fällen,
wo dies nicht zulässig ist, androbt, kann sich nach 8 339 des
Str.-G.-B. strafbar machen.
Es ist selbstverständlich, dass zunächst die mindergefährlichen
Waffen anzuwenden sind. Der Gebrauch der Schusswaffen ist
bei verschiedenen Kategorien an ganz bestimmte Voraussetzungen
geknüpft. Wo eine bestimmte Vorschrift fehlt, darf natürlich
auch erst im äussersten Falle die Schusswaffe angewendet werden.
Ist die Möglichkeit vorhanden, dass durch den Schuss auch un-
schuldige Personen verletzt werden können, so hat das Schiessen
? Art. 6 bezw. $ 5 der Instruktionen für Forstbeamte, s. unten 1.