Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zu unterbleiben®. Den Gebrauch der Schusswaffen gegen Kinder 
sollte man überhaupt verbieten®. Leider fehlt überall eine der- 
artige Vorschrift. 
Wie weit im Einzelfalle der Gebrauch der Waffen zu gehen 
hat, lässt sich nicht ein für alle Mal bestimmen. Die Anwendung 
derselben ist gebunden und bedingt durch die Natur und das 
Mass des Widerstandes, welchen der vollziehende Beamte findet. 
Sie darf niemals weiter gehen gegenüber dem Einzelnen, als dass 
sie ihren Zweck, den Gehorsam des Einzelnen, erreicht; jede 
Gewalt, welche nach erzieltem Gehorsam ausgeübt wird, ist an 
und für sich eine Rechtsverletzung. Die verschiedenen Gesetze 
über den Waffengebrauch schreiben denn auch vor, dass der 
Waffengebrauch nicht weiter gehen soll, als zur Abwehr des 
Angriffs oder zur Ueberwindung des Widerstandes, überhaupt 
zur Erreichung der Zwecke erforderlich ist. Lebensgefährliche 
Verletzungen sind deshalb zu vermeiden. Die Hiebwaffe ist 
gegen die Arme des Kontravenienten zu gebrauchen, die Schuss- 
waffe dagegen gegen die Beine zu richten. Die Ueberschreitung 
der gesteckten Grenzen wird indess in analoger Anwendung 
des & 53 des Str.-G.-B. nicht für strafbar zu erachten sein, wenn 
der Beamte — und das wird bei Forstbeamten in einsamem 
Walde wohl vorkommen können — in Bestürzung, Furcht oder 
Schrecken gehandelt hat. 
STEIN, Verwaltungslehre, Bd. I S. 210, meint, dass die An- 
wendung der Zwangsmittel auch nie kleiner sein dürfe, als der 
® Bei Verletzung nicht betheiligter Personen kann der Beamte unter 
Umständen wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich haftbar ge- 
macht werden. Das Recht zum Gebrauch der Waffe ıst kein absolutes, 
geräth es mit dem Anspruch unbetheiligter Personen auf Unverletztheit 
ihrer Person in Konflikt, so muss ersteres als das schwächere Recht 
weichen. Die Instruktionen für Forst- und Grenzbeamte treffen besondere 
Bestimmung. 
® Am 5. Febr. 1882 erschoss in Berlin ein Militärposten einen zwölf- 
jährigen Knaben, welcher ihn verhöhnt hatte, und blieb straflos.
	        
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