Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gebrauch nicht für unrechtmässig halten können, wenn statt des 
Säbels die Scheide, dass des Schusses der Gewehrkolben angewandt 
wird. Auch der Gebrauch anderer als der vorgeschriebenen 
Waffen ist nicht unstatthaft, vorausgesetzt, dass sie nicht schlim- 
merer Natur sind!!, Immerhin müssen sich aber die gebrauchten 
Gegenstände als Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen im technischen 
Sinne charakterisiren. Die Anwendung eines Knüppels oder der- 
gleichen ist nur in den Fällen wirklicher Nothwehr für zulässig 
zu erachten, sonst ziemt sich ein solcher (xegenstand in der Hand 
eines Beamten nicht. 
Hülfeleistung für den Verletzten. Hat der Gebrauch 
der Waffen zu Verletzungen geführt, so ist der Beamte, soweit 
dies ohne Gefahr für seine Person geschehen kann, verpflichtet, 
dem Verwundeten Beistand zu leisten und für seine Verpflegung 
Sorge zu tragen!?. Dies ist ein Akt der Humanität, der auch 
ohne gesetzliche und instruktionelle Vorschrift einzutreten hat. 
Für die sofortige Zahlung der Kurkosten ist auch meistens Be- 
stimmung getroffen. 
Bestrafung. Derjenige, welcher die Waffen in Fällen ge- 
braucht, in denen dies nicht zulässig ist, macht sich, falls Ver- 
letzungen oder Tod die Folge sind, der Körperverletzung im Amte 
bezw. Tödtung schuldig (88 222—226, 230, 340 des Str.-G.-B.). 
Für Militärpersonen kommt noch 8 149 in Verbindung mit 8 124 
des R.-Mil.-Str.-G.-B. in Betracht. Ausserdem wird in allen Fällen 
disziplinarische Bestrafung eintreten. Die Frage, ob der Beamte 
sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht 
habe, hat der Strafrichter zu entscheiden”. Indess ist die dem 
1! Ein nur mit einem Säbel ausgerüsteter Polizeibeamter darf keine 
Schusswaffe gebrauchen, ausser im Falle der Nothwehr (Min.-Reskr. vom 
25. Juli 1839, Kamptz, Annalen Bd. 23, S. 656). 
12 Gesetz vom 28. Juni 1834 (Grenzbeamte) $ 6; Gesetz vom 20. März 
1837 (Militär) $ 9 und Gesetz vom 31. März 1837 (Forstbeamte) $ 3. 
13 Dje Ministerialinstruktionen sind für den Richter nicht unbedingt 
bindend; er kann sie aber bei Auslegung des Gesetzes verwerthen. Ver- 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 1. 7
	        
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