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gebrauch nicht für unrechtmässig halten können, wenn statt des
Säbels die Scheide, dass des Schusses der Gewehrkolben angewandt
wird. Auch der Gebrauch anderer als der vorgeschriebenen
Waffen ist nicht unstatthaft, vorausgesetzt, dass sie nicht schlim-
merer Natur sind!!, Immerhin müssen sich aber die gebrauchten
Gegenstände als Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen im technischen
Sinne charakterisiren. Die Anwendung eines Knüppels oder der-
gleichen ist nur in den Fällen wirklicher Nothwehr für zulässig
zu erachten, sonst ziemt sich ein solcher (xegenstand in der Hand
eines Beamten nicht.
Hülfeleistung für den Verletzten. Hat der Gebrauch
der Waffen zu Verletzungen geführt, so ist der Beamte, soweit
dies ohne Gefahr für seine Person geschehen kann, verpflichtet,
dem Verwundeten Beistand zu leisten und für seine Verpflegung
Sorge zu tragen!?. Dies ist ein Akt der Humanität, der auch
ohne gesetzliche und instruktionelle Vorschrift einzutreten hat.
Für die sofortige Zahlung der Kurkosten ist auch meistens Be-
stimmung getroffen.
Bestrafung. Derjenige, welcher die Waffen in Fällen ge-
braucht, in denen dies nicht zulässig ist, macht sich, falls Ver-
letzungen oder Tod die Folge sind, der Körperverletzung im Amte
bezw. Tödtung schuldig (88 222—226, 230, 340 des Str.-G.-B.).
Für Militärpersonen kommt noch 8 149 in Verbindung mit 8 124
des R.-Mil.-Str.-G.-B. in Betracht. Ausserdem wird in allen Fällen
disziplinarische Bestrafung eintreten. Die Frage, ob der Beamte
sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig gemacht
habe, hat der Strafrichter zu entscheiden”. Indess ist die dem
1! Ein nur mit einem Säbel ausgerüsteter Polizeibeamter darf keine
Schusswaffe gebrauchen, ausser im Falle der Nothwehr (Min.-Reskr. vom
25. Juli 1839, Kamptz, Annalen Bd. 23, S. 656).
12 Gesetz vom 28. Juni 1834 (Grenzbeamte) $ 6; Gesetz vom 20. März
1837 (Militär) $ 9 und Gesetz vom 31. März 1837 (Forstbeamte) $ 3.
13 Dje Ministerialinstruktionen sind für den Richter nicht unbedingt
bindend; er kann sie aber bei Auslegung des Gesetzes verwerthen. Ver-
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