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Beamten vorgesetzte Uentral- oder Provinzialbehörde gemäss 8 11
des Einf.-Ges. z. G.-V,-G. und 8 1 des preussischen Gesetzes
vom 13. Dez. 1854 (G.-S. S. 86) befugt, den Konflikt zu erheben.
Diesfalls geht die Entscheidung der vorliegenden Frage in Preussen
an das Oberverwaltungsgericht über. Verneint letzteres die Frage,
so ist ein Strafverfahren nicht mehr zulässig. Während sonst die
betrefiende Verwaltungsbehörde den Konflikt besonders erheben
muss, ist dies bei Grenzaufsichtsbeamten sowie Forst- und Jagd-
beamten nicht erforderlich. Nach Abschluss der vorläufigen
Untersuchung ist die vorgesetzte Behörde zur Erklärung darüber
aufzufordern, ob sie eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des
Beamten für vorliegend erachtet. Fällt diese Erklärung im ver-
verneinenden Sinne aus, wird aber gleichwohl gerichtsseitig die
Eröffnung des Strafverfahrens beschlossen, so gilt der Konflikt
ohne Weiteres als erhoben.
In den Gesetzen vom 28. Juni 1834 8 12 (Grenzbeamte),
31. März 1837 8 10 (Forstbeamte) und 20. März 1837 & 10
(Militär) sind bestimmte Beweisregeln aufgestellt. Darnach sollen
die Angaben der verletzten Kontravenienten, der übrigen Theil-
nehmer der Kontravention und solcher Personen, welche wegen
Zooll- oder Steuervergehen (bezw. Holz- und Wilddiebstahls u. s. w.)
bereits bestraft sind, für sich allein keinen zur Anwendung einer
Strafe hinreichenden Beweis begründen. Diese Beweisregeln sind
aber jetzt nicht mehr massgebend, nach 8 260 der Str.-Pr.-O. ent-
scheidet das Gericht über das Ergebniss der Beweisaufnahme
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften
Ueberzeugung. (Vgl. aucb Entsch. d. Obertribunals vom 8. Juni
1868 und 21. Oktober 1869; OPPENHOFF, Rechtspr. Bd. 9, S. 435
und Bd. 10, 8. 658.) Die alte Beweisregel gilt jedoch noch in
dem Verfahren vor den Militärstrafgerichten, für welche die freie
Beweistheorie noch nicht massgebend ist. Ueberdies wird nach
8 10 des Gesetzes vom 20. März 1837 vermuthet, dass beim
Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner