9 —
Befugnisse gehandelt habe, bis das Gegentheil erwiesen ist. Wenn
nun auch die Gensdarmen zur „bewaffneten Macht“ gerechnet
werden und den Militärgerichtsstand haben, so können sich die-
selben auf diese Rechtsvermuthung nicht berufen, da für sie nicht
das gedachte Gesetz, sondern die Dienstinstruktion vom 30. De-
zember 1820 massgebend ist. Gleiches gilt selbstverständlich für
diejenigen Militärpersonen, welche behufs späteren Uebertritts
einstweilen zum Grenzaufsichts- oder Forstdienst abkommandirt
sind, gleichwohl aber noch den Militärgerichtsstand haben. Diese
können sich auf ihre Eigenschaft als „Militärpersonen“ bei vor-
gekommenem Waffengebrauch nicht beziehen, sie stehen diesfalls
den Grenz- bezw. Forstbeamten vollständig gleich. Ungerecht-
fertigter Waffengebrauch macht übrigens den Beamten auch
eivilrechtlich verantwortlich !*.
Bezüglich der einzelnen Beamtengruppen bezw. des Militärs
ist noch folgendes zu bemerken:
1. Forst- und Jagdbeamte: Gesetz vom 31. März 1837
(G.-S. 8. 65) "9:
stösse gegen erstere sind disziplinarisch strafbar. Beruht das Waffen-
gebrauchsrecht nicht auf einem Gesetze, sondern lediglich auf einer Ver-
waltungsvorschrift, so ist diese für den Richter massgebend.
14 In England fällt das „polizeiliche Waffenrecht“ ganz unter das Gebiet
„der Verantwortlichkeit der polizeilichen Vollziehung“, d. h. es ist durch
keine Spezialvorschrift geregelt, also an sich unbeschränkt; jedoch setzt sich
jedes Vollzugsorgan der Straf- und Entschädigungsklage des Verletzten aus
und der Richter entscheidet nach seinem Ermessen darüber, ob der Waffen-
gebrauch rechtmässig war oder nicht. Zwar muss nach dem St. 11, 12,
Vict. 44 der Kläger beweisen, dass die Vollziehung maliciously und ohne
reasonable and probable cause stattgefunden oder ihre Grenzen überschritten
habe, allein dies wäre doch kein genügender Schutz der vollziehenden Ge-
walt gegen Verurtheilungen selbst bei pflichtgemässem Handeln, wenn „nicht
die Prozesse so theuer wären“. (STEIN a. a. OÖ. Bd. 4, S. 84.)
18 Das Gesetz gilt jetzt für die ganze Monarchie. Vgl. GROSCHUFF,
Preuss. Strafgesetze S. 114. Zu dem Gesetze sind zwei Instruktionen ergangen,
nämlich 1) des Ministers des königlichen Hauses für die königlichen Forst-
und Jagdbeamten vom 17. April 1837 (v. Kamptz, Annalen Bd. 21, S. 344)
7"