Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Befugnisse gehandelt habe, bis das Gegentheil erwiesen ist. Wenn 
nun auch die Gensdarmen zur „bewaffneten Macht“ gerechnet 
werden und den Militärgerichtsstand haben, so können sich die- 
selben auf diese Rechtsvermuthung nicht berufen, da für sie nicht 
das gedachte Gesetz, sondern die Dienstinstruktion vom 30. De- 
zember 1820 massgebend ist. Gleiches gilt selbstverständlich für 
diejenigen Militärpersonen, welche behufs späteren Uebertritts 
einstweilen zum Grenzaufsichts- oder Forstdienst abkommandirt 
sind, gleichwohl aber noch den Militärgerichtsstand haben. Diese 
können sich auf ihre Eigenschaft als „Militärpersonen“ bei vor- 
gekommenem Waffengebrauch nicht beziehen, sie stehen diesfalls 
den Grenz- bezw. Forstbeamten vollständig gleich. Ungerecht- 
fertigter Waffengebrauch macht übrigens den Beamten auch 
eivilrechtlich verantwortlich !*. 
Bezüglich der einzelnen Beamtengruppen bezw. des Militärs 
ist noch folgendes zu bemerken: 
1. Forst- und Jagdbeamte: Gesetz vom 31. März 1837 
(G.-S. 8. 65) "9: 
stösse gegen erstere sind disziplinarisch strafbar. Beruht das Waffen- 
gebrauchsrecht nicht auf einem Gesetze, sondern lediglich auf einer Ver- 
waltungsvorschrift, so ist diese für den Richter massgebend. 
14 In England fällt das „polizeiliche Waffenrecht“ ganz unter das Gebiet 
„der Verantwortlichkeit der polizeilichen Vollziehung“, d. h. es ist durch 
keine Spezialvorschrift geregelt, also an sich unbeschränkt; jedoch setzt sich 
jedes Vollzugsorgan der Straf- und Entschädigungsklage des Verletzten aus 
und der Richter entscheidet nach seinem Ermessen darüber, ob der Waffen- 
gebrauch rechtmässig war oder nicht. Zwar muss nach dem St. 11, 12, 
Vict. 44 der Kläger beweisen, dass die Vollziehung maliciously und ohne 
reasonable and probable cause stattgefunden oder ihre Grenzen überschritten 
habe, allein dies wäre doch kein genügender Schutz der vollziehenden Ge- 
walt gegen Verurtheilungen selbst bei pflichtgemässem Handeln, wenn „nicht 
die Prozesse so theuer wären“. (STEIN a. a. OÖ. Bd. 4, S. 84.) 
18 Das Gesetz gilt jetzt für die ganze Monarchie. Vgl. GROSCHUFF, 
Preuss. Strafgesetze S. 114. Zu dem Gesetze sind zwei Instruktionen ergangen, 
nämlich 1) des Ministers des königlichen Hauses für die königlichen Forst- 
und Jagdbeamten vom 17. April 1837 (v. Kamptz, Annalen Bd. 21, S. 344) 
7"
	        
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