Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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lich zu machen und so den etwaigen Einwand der Letzteren, dass 
sie den Beamten als solchen nicht erkannt hätten, vorweg abzu- 
schneiden. Dieser Zweck ist aber dann gesichert, wenn der Kon- 
travenient den Beamten als solchen persönlich kannte. Diesfalls 
ist also das Tragen der Uniform oder das Abzeichen keine Vor- 
bedingung des Waffengebrauches (Erkenntniss des Kompetenz- 
gerichtshofes vom 9. Juni 1866, Preuss. Just.-Min.-Bl. S. 255) °°. 
Ob dasselbe anzunehmen ist, wenn sich der Beamte dem betref- 
fenden Kontravenienten als solchen zu erkennen gegeben hat und 
nach Lage der Sache nicht daran zu zweifeln ist, dass derselbe 
diese Mittheilung gehört und verstanden hat, ist nicht unbedenk- 
lich. Unter Umständen, wenn nämlich der Kontravenient gar 
keinen vernünftigen Grund haben kann, die Beamtengualität in 
Zweifel zu ziehen, wird man die Frage bejahen dürfen. In der 
Nachtzeit wird die Uniform oder das Abzeichen der Beamten 
vielfach nicht zu erkennen sein, dieselbe also den vom Gesetz ge- 
wollten Erfolg nicht herbeiführen. Es ist auffällig, dass den Be- 
amten weder im Gesetze noch in den Instruktionen zur Pflicht 
gemacht ist, diesfalls sich durch Zuruf oder dergleichen den Kon- 
travenienten als Beamte zu erkennen zu geben und zwar um so 
mehr, als der Waffengebrauch nach beiden Instruktionen gestattet 
ist, ohne Unterschied, ob der Vorfall bei Tage oder zur Nacht- 
zeit sich ereignet hat. Hat in stockfinsterer Nacht ein Waffen- 
gebrauch stattgefunden, ohne dass der Beamte sich als solcher 
dem Frevler zu erkennen gegeben hat, so wird man nur dann 
Straflosigkeit eintreten lassen können, wenn der Beamte genau 
den für ihn ergangenen Instruktionen gemäss bekleidet gewesen 
ist. Ein solcher Beamter hat nicht ordnungsmässig gehandelt, 
sein gesunder Menschenverstand musste ihm sagen, dass er sich zu 
erkennen geben müsse, ein unter diesen Umständen stattgehabter 
Waffengebrauch hat auf milde Beurtheilung keinen Anspruch. 
20 ZIEBARTE 8. a. O. S. 497 hält diese Entscheidung für zweifelhaft.
	        
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