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die Waffen nicht gebrauchen dürfe und demgemäss, weil ihm also
keine oder doch geringere Gefahr drohe, sich benommen, so dürfte
er damit wohl nicht gehört werden. Dem Beamten muss jeder
Bürger Gehorsam leisten, ein Unterschied zwischen Denjenigen,
welche die Waffen gebrauchen dürfen, oder denen, welchen dies
Recht nicht zusteht, ist nicht zu konstruiren.
c) Zeit des Waffengebrauches. Wie schon oben hervor-
gehoben ist, erscheint es gleichgiltig, ob die Waffen zur Tages-
zeit oder zur Nacht gebraucht werden.
d) Räumliche Beschränkung des Waffengebrauches.
Der 8 2 der Instruktionen vom 17. April bezw. 21. Nov. 1837
bestimmt, dass der Waffengebrauch nur erfolgen darf innerhalb
des dem betreffenden Beamten zur Verwaltung oder zum Schutze
überwiesenen Forst- oder Jagdreviers. Vgl. auch Reskript des
Ministers des königlichen Hauses vom 16. Aug. 1837 (v. Kamprz’
Annalen, Bd. 21, 8. 611) und des Justizministers vom 12. März
1842 (Just.-Min.-Bl. S. 109), endlich die Abhandlung in GoLT-
DAMMER’S Archiv Bd. 5, 8.40. Die Gerichte haben die in den
Instruktionen (Art. 2) enthaltene Einschränkung für nicht gerecht-
fertigt erachtet. Das Erkenntniss des Gerichtshofes zur Entschei-
dung der Kompetenzkonflikte vom 22. Nov. 1851 (Just.-Min.-Bl.
1853, S. 351, Min.-Bl. f. d. ı. V. 1853, 8. 253) führt aus: „Die
Voraussetzung, dass ein Forstbeamter überall nicht befugt sei,
von seinen Waffen ausserhalb des Forstes Gebrauch zu machen,
ist unrichtig. Dieselbe wird durch keine Bestimmung des Ge-
setzes vom 31, März 1837 gerechtfertigt. Vielmehr wird sie
durch die Vorschrift widerlegt, dass der Waffengebrauch gestattet
ist, wenn sich der Holzdieb der Abführung zur Forstbehörde
thätlich widersetzt. Denn diese Abführung kann, da die Forst-
behörde nur ausnahmsweise innerhalb der Forst ihren Sitz hat,
der Regel nach nur auf einem Wege erfolgen, welcher aus dem
Forst herausführt. Wenn also das Gesetz dem Forstbeamten
ohne weitere Beschränkung das Recht des Waffengebrauchs für