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(Entsch. i. Strafs. Bd. 7, 8. 272, Bd. 10, 8. 106, Bd. 20,
S. 344).
Nach der Judikatur des Reichsgerichts ist im Geltungsgebiete
des preuss. Jagdpolizeigesetzes ein vereidigter Forstschutzbeamter
auch ohne spezielle oder allgemeine Anweisung der Lokalpolizei-
behörden zu jagdpolizeilichen Funktionen ausserhalb seines
Schutzbezirkes befugt (R.-G. Entsch. i. Strafs. II, 307, VII, 272
u. X, 106) Ferner ist in Preussen ein angestellter Forstbeamter
auch ermächtigt, eine des Holzdiebstahls verdächtige Person, die
er mit Holz aus der Richtung von dem seinem Schutze anver-
trauten, nahegelegenen Wald her ausserhalb seines Schutzreviers
betrifft, anzuhalten und ihr die zur Begehung des Forstdiebstahls
geeigneten Gegenstände abzunehmen. (R.-G. 13. Oktober 1881,
Rechtspr. III, 624.)
Es fragt sich nun, ob diese weitgehende Auslegung des 8 117
a. a. OÖ. zur Interpretation des Gesetzes vom 31. März 1837 ver-
werthet werden darf. Richtiger Ansicht nach nicht. Ein Gesetz,
welches ausserordentliche Massregeln, wie den Waffengebrauch,
für zulässig erklärt, darf nicht extensiv interpretirt werden. Mit
Recht wird auch schon im Justizministerialblatt von 1853 S. 353
Note 1 darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, ob und in
welchem Umfange Forst- und Jagdbeamte in Ausübung ihres
Amtes von ihren Waffen (ebrauch machen dürfen, und ob in
einem einzelnen Falle ein Missbrauch der Waffen stattgefunden
hat, unabhängig von dem Gesetz vom 31. März 1837 über Wider-
setzlichkeiten gegen Forst- und Jagdbeamte, lediglich nach dem
Gesetze vom 31. März 1837 über den Waffengebrauch der Forst-
und Jagdbeamten zu entscheiden sei. Dies muss umsomehr
gelten, als der $ 117 a. a. O. einen von dem früheren Recht
abweichenden Wortlaut hat.
Ueberdies beruht auch die oben mitgetheilte Judikatur des
Reichsgerichts auf Gesetzen und Instruktionen, welche erst nach
Erlass des Gesetzes über den Waffengebrauch ergangen sind,