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vgl. das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, das Reskript des
Ministers des Innern vom 14. März 1850 (M.-Bl. S. 107) und
das Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852.
Auf Grund vorstehender Ausführungen lassen sich folgende
Rechtsgrundsätze aufstellen.
1. Der Waffengebrauch ist regelmässig nur innerhalb des
dem betreffenden Beamten überwiesenen Forst- oder Jagdreviers
zulässig. Hierbei wird indess vorausgesetzt, dass auch der Frevler
sich innerhalb des Reviers befindet. Der Beamte darf nicht
etwa von seinem Reviere aus gegen den ausserhalb desselben
befindlichen Kontravenienten seine Waffe gebrauchen, abgesehen
natürlich von den unter No. 2 und 3 erwähnten Ausnahmefällen.
Ist dem Beamten von seiner vorgesetzten Behörde der Auftrag
ertheilt, auch in anderen, als dem seiner Aufsicht prinzipal
untergebenen Bezirke oder in einer Kommunal- bezw. Privatforst,
den Forstschutz nnter gewissen Voraussetzungen auszuüben, so
darf er auch hier die Waffen gebrauchen. (Vgl. die Ministerial-
reskripte im Min.-Bl. f. d. i. V..1845, S. 204 und 1856 S. 176.)
Die durch den Forst führenden öffentlichen Wege, Land-
strassen, Eisenbahnen und Wasserläufe gelten, auch wenn sie
selbst nicht zum Forst gehören, doch als Theile desselben im
Sinne des $ 1 des Waffengebrauchsgesetzes. (Vgl. auch GoLT-
DAMMER’s Archiv Bd. 6, S. 415 und ÖPPENHOFF, Rechtsp. XV,
47 und XVI, 25.)
2. Der Angriff bezw. die Bedrohung mit einem solchen, das
Betreffen eines Forst- oder Jagdkontravenienten auf der That,
das Finden von verdächtigen Freviern muss innerhalb des Re-
viers erfolgen. Erfolgt ein Angriff oder eine Bedrohung mit
einem solchen z. B. Anschlagen des Gewehrs von einem ausser-
halb des Reviers befindlichen Frevler gegen den in seinem Re-
vier sich aufhaltenden Beamten, so kann letzterer aber die Waffen
gebrauchen. Es kommt eben auf den Ort an, wo der Angriff
seine Wirkung äussert. Ein Betreffen auf frischer That, ist