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nicht erforderlich. Der Ausdruck „auf der That“ wird in wei-
terem Sinne zu nehmen sein. Einmal muss ein strafbares Thun
begonnen haben. Nach 85 des (Gesetzes vom 15. April 1878
(G.-S. 8. 222) ist der Versuch des Forstdiebstahls strafbar. Vor-
bereitende Handlungen z. B. der Transport einer zur Fort-
schaffung von Holz bestimmten Karre in den Wald oder das
Erklettern eines Baumes zum Zweck des Abtrennens von Aesten,
sind nicht strafbar. Versuch liegt vor, wenn Zweige eingeknickt,
Bäume angesägt oder umgeknickt sind. Vollendet ist der Forst-
diebstahl mit dem Einsammeln des Reisigs, Laubes u. s. w. in
den mitgebrachten Sack, mit dem Aufladen des abgebrochen
gefundenen Holzes auf die Karre u. s. w. Streng genommen
würde, wenn der Beamte erst jetzt hinzukäme, ein Betreffen
„auf der That“ nicht mehr möglich sein. Allein man wird doch
einen mit dem Aufnehmen des Sackes auf den Rücken oder mit
dem Anziehen der Karre beschäftigten Frevler als auf der That
betroffen erachten müssen. Ueberdies würde derselbe jedenfalls
als der That verdächtig anzusehen sein. Der gemachte Unter-
schied also nur dann von Bedeutung sein, wenn man annehmen
wollte, das Betreffen auf der That könne auch ausserhalb
des Schutzbezirkes erfolgen.
Ein Betreffen auf der That liegt dann nicht vor, wenn
der Kontravenient in einer benachbarten (fremden) Holzung mit
Besenausschneiden oder mit dem Absägen eines Knüppels zum
Wegtragen des Holzes gefunden wird. (Erk. des Komp.-Gerichts-
hofes vom 8. März 1856, J.-M.-Bl. 8. 131.)
Wie das Betreffen auf der That, so muss auch die That
innerhalb des Reviers erfolgt sein. Wird dagegen ein verdächtiger
Frevler im Revier gefunden, so ist nicht Voraussetzung des Waffen-
gebrauchs, dass das Holz u. s. w. auch in dem Revier gestohlen
ist. Es genügt das Finden des Frevlers im Revier, sollte der-
selbe die That auch anderswo verübt haben und den Schutzbezirk
nur zum Durchgang beim Heimgehen benutzen.