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zum Waffengebrauch. Wann eine „thätliche Widersetzlichkeit“
anzunehmen ist, wird es sich nach den besonderen Verhältnissen des
einzelnen Falles richten. Festhalten des Gewehrs u. s. w., welches
der Beamte abnehmen will, fällt zweifellos darunter, dasselbe gilt,
wenn der Kontravenient nicht bloss passiv in seiner Position liegen
oder stehen bleibt und so der Fortführung nur die Schwere des
eigenen Körpergewichts entgegensetzt, sondern vielmehr durch
Gegendruck des Körpers oder durch Gegenstemmen der Füsse auf
den Boden sich daselbst zu halten strebt (R.-G. 1. Nov. 1880,
Entsch. II, 411). Auch das Bereiten sachlicher Vorkehrungen
und Hindernisse z. B. Verschliessen oder Verstellen einer Thür
im Wildgatter muss als thätlicher Widerstand angesehen werden.
Drohung ist die Ankündigung der Zufügung irgend eines
Uebels behufs Einwirkung auf die Handelsfreiheit des Beamten.
Das Beiwort: „gefährlich“ ist hier auf die Person des Beamten
zu beziehen. Gefährlich erscheint aber für eine Person nicht nur,
was ihr „Leben“ bedroht, sondern auch was nach den objektiven
Verhältnissen zu der berechtigten Besorgniss Anlass giebt, dass
die Integrität oder Gesundheit des „Leibes“ der Person eine
nicht unerhebliche Beeinträchtigung erfahren könne. (v. OLSHAUSEN,
Kom. z. Str.-G.-B. zu $ 117 Note 12°.) Die Bedrohung muss von
der Art und von solchen Umständen begleitet sein, dass an ihrer
Ausführung zu zweifeln kein besonderer Grund obwaltet (Art. 7 der
Instr. v. 17. April 1837). Die Ankündigung muss geeignet sein,
auf einen verständigen Menschen den Eindruck des Ernstes zu
machen. Ist die Ausführung des in Aussicht gestellten Uebels
unmöglich, so ist der Waffengebrauch nicht statthaft, ebensowenig
bei Drohungen, welche nicht sofort ausgeführt werden können ($ 6
der Instr. v. 21. Nov. 1837).
3) Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur gestattet, wenn
der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aexten,
Knütteln und anderen ‚gefährlichen Werkzeugen oder von einer
Mehrheit, welche stärker ist als die Zahl der gerade anwesenden