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dem Forstbeamten zur Seite (O.-V.-G. I, 14. Januar 1893,
GOLTDAMMER 40 S. 382).
Eine Mehrheit ist schon vorhanden, wenn nur zwei Holz-
u. s. w. Frevler anwesend sind. Steht denselben nur ein Beamter
gegenüber, so ist dieser bei einem von beiden auch ohne Waffen
u. Ss. w. unternommenen Angriff u. s. w. zum Gebrauch der Schuss-
waffe befugt. Bei Feststellung der Mehrheit sind übrigens nur
diejenigen Frevler zu zählen, welche sich an dem Angriff u. s. w.
betheiligen, nicht die unthätig zusehenden, sollten sie sich auch
in unmittelbarer Nähe befinden.
f) Waffengebrauch gegen Fliehende. Gegen einen aut
der Flucht befindlichen Frevler darf die Waffe nicht gebraucht
werden, sollte derselbe auch schon verhaftet gewesen sein und sich
nunmehr wieder zur Flucht gewendet haben. Etwas anderes gilt,
wenn der Fliehende die Flucht aufgiebt und zum Angriff, bezw.
thätlicher Widersetzlichkeit übergeht (Art. 4 bezw. 8 4 der Instr.).
Nach dem Edikt für die Kur- und Mark zu Brandenburg vom
4./14. März 1669 (Myrıus, 4, 1. 555) waren die Jagdbedienten
ermächtigt, Wilddiebe, deren sie nicht habhaft werden konnten,
niederzuschiessen.
g) Waffen. Gebrauch vorschriftswidriger Waffen oder vor-
schriftswidriger Gebrauch derselben macht disziplinarisch strafbar.
Bei Kommunal- und Privatforstbeamten soll an Stelle der Dis-
ciplinarstrafe eine nach Massgabe des denselben zur Last fallenden
Missbrauchs zu arbitrirende Polizeistrafe treten (Art. 3 der Instr.
vom 21. Nov. 1837). Jetzt ist eine solche Strafe nicht mehr
zulässig.
h) Art des Waffengebrauchs. Die grösste Vorsicht ist
beim Gebrauch der Schusswaffe anzuwenden, damit durch das
Schiessen nicht dritte Personen verletzt werden, welche ohne Theil-
nahme an einer Kontravention sich zufällig in der Schusslinie oder
deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist besonders dann Auf-
merksamkeit nothwendig, wenn nach einer Richtung geschossen