Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dem Forstbeamten zur Seite (O.-V.-G. I, 14. Januar 1893, 
GOLTDAMMER 40 S. 382). 
Eine Mehrheit ist schon vorhanden, wenn nur zwei Holz- 
u. s. w. Frevler anwesend sind. Steht denselben nur ein Beamter 
gegenüber, so ist dieser bei einem von beiden auch ohne Waffen 
u. Ss. w. unternommenen Angriff u. s. w. zum Gebrauch der Schuss- 
waffe befugt. Bei Feststellung der Mehrheit sind übrigens nur 
diejenigen Frevler zu zählen, welche sich an dem Angriff u. s. w. 
betheiligen, nicht die unthätig zusehenden, sollten sie sich auch 
in unmittelbarer Nähe befinden. 
f) Waffengebrauch gegen Fliehende. Gegen einen aut 
der Flucht befindlichen Frevler darf die Waffe nicht gebraucht 
werden, sollte derselbe auch schon verhaftet gewesen sein und sich 
nunmehr wieder zur Flucht gewendet haben. Etwas anderes gilt, 
wenn der Fliehende die Flucht aufgiebt und zum Angriff, bezw. 
thätlicher Widersetzlichkeit übergeht (Art. 4 bezw. 8 4 der Instr.). 
Nach dem Edikt für die Kur- und Mark zu Brandenburg vom 
4./14. März 1669 (Myrıus, 4, 1. 555) waren die Jagdbedienten 
ermächtigt, Wilddiebe, deren sie nicht habhaft werden konnten, 
niederzuschiessen. 
g) Waffen. Gebrauch vorschriftswidriger Waffen oder vor- 
schriftswidriger Gebrauch derselben macht disziplinarisch strafbar. 
Bei Kommunal- und Privatforstbeamten soll an Stelle der Dis- 
ciplinarstrafe eine nach Massgabe des denselben zur Last fallenden 
Missbrauchs zu arbitrirende Polizeistrafe treten (Art. 3 der Instr. 
vom 21. Nov. 1837). Jetzt ist eine solche Strafe nicht mehr 
zulässig. 
h) Art des Waffengebrauchs. Die grösste Vorsicht ist 
beim Gebrauch der Schusswaffe anzuwenden, damit durch das 
Schiessen nicht dritte Personen verletzt werden, welche ohne Theil- 
nahme an einer Kontravention sich zufällig in der Schusslinie oder 
deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist besonders dann Auf- 
merksamkeit nothwendig, wenn nach einer Richtung geschossen
	        
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