Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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wird, wo sich eine Landstrasse oder ein bewohntes Gebäude be- 
findet. Auch ist der Gebrauch der Schusswaffe überhaupt in der 
Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuersgefahr möglichst 
zu vermeiden (Instr. vom 17. April 1837 Art. 4). 
II. Grenzaufsichtsbeamte. Gesetz vom 28. Juni 1834 
(G.-8. S. 83) ?*: 
8 1. Die Grenzaufsichtsbeamten sind bei Ausübung ihres Dienstes im 
Grenzbezirke von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt: 
a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit 
einem solchen Angriffe bedroht werden; 
b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefässe führen, 
Sachen transportiren, oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, 
der Visitation und Beschlagnahme ihrer Effekten, Waaren und Transport- 
mittel, der Abführung zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des 
nächsten Ortes, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht, thätlich oder 
durch gefährliche Drohungen widersetzen. 
Der zweite Absatz des $ 1 ist im Wesentlichen gleichlautend 
mit Abs. 2 und 3 des $ 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 
(s. oben unter ]). 
$ 2. Die Grenzaufsichtsbeamten können ferner bei Ausübung ihres 
Dienstes der Waffen, und namentlich der Schusswaffen sich bedienen: 
a) wenn im Grenzbezirke, ausserhalb eines bewohnten Ortes und 
ausserhalb der Landstrasse?” mehr wie zwei Personen als Fussgänger, 
Reiter oder als Begleiter von Lastfuhrwerken und Lastthieren zur Nacht- 
zeit?® (das heisst eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor 
2* Das Gesetz gilt in der ganzen Monarchie, vgl. GROSCHUFF, Straf- 
gesetze S. 109. Zu dem Gesetze ist eine Instruktion des Finanzministers 
vom 6. Juli 1835 ergangen (Kamprz, Jahrb. Bd. 50, S. 613). 
2° Unter Landstrasse sind nicht allein Zollstrassen, sondern über- 
haupt alle diejenigen öffentlichen Wege zu verstehen, welche im Sinne der 
Wegegesetze als Landstrassen zu betrachten sind (Art. XIII der Inst.). 
2° Nachtzeit. Nach $ 21 des Vereinszollgesetzes wird als Tageszeit 
angesehen: in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr 
Morgens bis 6 Uhr Abends, in den Monaten Februar, Oktober und November 
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, in den Monaten März, 
April, August und September die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends, 
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr 
Abends. Die’ übrige Zeit gilt als Nachtzeit. Durch diese Bestimmung ist 
indess der $ 2, welcher die Nachtzeit anders bestimmt, nicht aufgehoben.
	        
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