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wird, wo sich eine Landstrasse oder ein bewohntes Gebäude be-
findet. Auch ist der Gebrauch der Schusswaffe überhaupt in der
Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuersgefahr möglichst
zu vermeiden (Instr. vom 17. April 1837 Art. 4).
II. Grenzaufsichtsbeamte. Gesetz vom 28. Juni 1834
(G.-8. S. 83) ?*:
8 1. Die Grenzaufsichtsbeamten sind bei Ausübung ihres Dienstes im
Grenzbezirke von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt:
a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit
einem solchen Angriffe bedroht werden;
b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefässe führen,
Sachen transportiren, oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung,
der Visitation und Beschlagnahme ihrer Effekten, Waaren und Transport-
mittel, der Abführung zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des
nächsten Ortes, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht, thätlich oder
durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Der zweite Absatz des $ 1 ist im Wesentlichen gleichlautend
mit Abs. 2 und 3 des $ 1 des Gesetzes vom 31. März 1837
(s. oben unter ]).
$ 2. Die Grenzaufsichtsbeamten können ferner bei Ausübung ihres
Dienstes der Waffen, und namentlich der Schusswaffen sich bedienen:
a) wenn im Grenzbezirke, ausserhalb eines bewohnten Ortes und
ausserhalb der Landstrasse?” mehr wie zwei Personen als Fussgänger,
Reiter oder als Begleiter von Lastfuhrwerken und Lastthieren zur Nacht-
zeit?® (das heisst eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor
2* Das Gesetz gilt in der ganzen Monarchie, vgl. GROSCHUFF, Straf-
gesetze S. 109. Zu dem Gesetze ist eine Instruktion des Finanzministers
vom 6. Juli 1835 ergangen (Kamprz, Jahrb. Bd. 50, S. 613).
2° Unter Landstrasse sind nicht allein Zollstrassen, sondern über-
haupt alle diejenigen öffentlichen Wege zu verstehen, welche im Sinne der
Wegegesetze als Landstrassen zu betrachten sind (Art. XIII der Inst.).
2° Nachtzeit. Nach $ 21 des Vereinszollgesetzes wird als Tageszeit
angesehen: in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends, in den Monaten Februar, Oktober und November
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, in den Monaten März,
April, August und September die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends,
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr
Abends. Die’ übrige Zeit gilt als Nachtzeit. Durch diese Bestimmung ist
indess der $ 2, welcher die Nachtzeit anders bestimmt, nicht aufgehoben.