Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 119 — 
Sonnenaufgang) oder mit Gepäck oder Ladung auch zur Tageszeit be- 
troffen werden und auf einen zweimaligen Anruf?’, wobei der Anrufende 
sich als Grenzaufsichtsbeamter zu erkennen gegeben hat, nicht anhalten, 
sich vielmehr einzeln oder sämmtlich entfernen; und 
b) wenn im Grenzbezirk Schiffer, welche zur Nachtzeit, oder mit 
verdeckten oder beladenen Schiffsgetässen zur Tageszeit in der Fahrt an- 
getroffen werden, auf einen solchen Anruf nicht anhalten, oder nicht 
wenigstens ihre Bereitwilligkeit zum Anhalten durch die That unzwei- 
deutig zu erkennen geben, sondern sich vielmehr zu entfernen suchen. 
Der Gebrauch der Schusswaffen ist jedoch in den vorstehend unter a 
und b bezeichneten Fällen den Beamten nur dann erlaubt, wenn wenigstens 
zwei von ihnen zur Wahrnehmung des Dienstes auf einem Posten zu- 
sammen sind. 
8 3. Die nach $ 13 der Zollordnung vom 26. Mai 1818°® zur Unter- 
stützung der Grenzbesetzung verpflichteten Polizei- und Forstbeamten sind 
nur dann, wenn sie mit den Grenzaufsichtsbeamten gemeinschaftlich handeln, 
in solchem Falle aber ebenso wie diese, die Waffen zu gebrauchen befugt. 
Von früheren Bestimmungen ist & 31 des Reglements vom 
28. Dezbr. 1794 — N.-C. 1965 — betreffend die Besetzung der 
Landesgrenze von Memel bis Soldau hervorzuheben. Darnach 
war den Grenzjägern die Anwendung der Waffe, jedoch lediglich 
zur persönlichen Nothwehr, gestattet. 
Zu den Grenzaufsichtsbeamten sind nicht bloss die für den 
Grenzbewachungsdienst bleibend angestellten, sondern auch alle 
anderen Zoll- und Steuerbeamten, welche in Folge besonderen 
Auftrags den Grenzbewachungsdienst zu verrichten haben, zu ver- 
?” Anruf. Beim Anruf sind stets die Worte „Halt, Grenzbeamte!* zu 
gebrauchen (Instr.-Art. XI). Der Anruf der Schiffe ist nach $ 12e der Zoll- 
ordnung (jetzt $ 129 Abs. 4 des Vereinszollgesetzes) auf Schiffe von weniger 
als fünf Lasten Tragfähigkeit beschränkt und der Gebrauch der Waffen gegen 
Schiffe auf Grenzflüssen, d. h. solchen, welche die Landesgrenze bilden, nur 
dann erlaubt, wenn dieselben am diesseitigen Ufer schon angelegt haben 
oder anzulegen im Begriff sind, und auf den Ruf der Grenzaufsichtsbeamten 
nicht halten bleiben, oder an das Ufer nicht zurückkehren wollen (Instr. 
Art. XV). 
?® An Stelle des $ 13 ist $ 20 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 
1869 (B.-G.-Bl. S. 317) getreten, welcher bestimmt: „Andere Staatsbeamte, 
sowie die Kommunalbeamten, namentlich die Polizei- und Forstbeamten sind 
zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet“,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.