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Hat der Schmuggler die Grenze des Grenzbezirks nach dem
Auslande oder nach dem Inlande hin überschritten, so ist in den
Fällen der 85 1 und 2 ein Waffengebrauch nicht mehr statthaft,
sollte sich auch der Beamte noch innerhalb des Grenbezirks be-
finden. Eine Ausnahme kann nur dann Platz greifen, wenn auf
dem Transport zum Zollamte oder zur nächsten Polizeibehörde,
falls dieselbe nicht innerhalb des Grenzbezirkes belegen ist, ein
Angriff oder eine thätliche Widersetzlichkeit erfolgt (vgl. $ 1 des
(resetzes).
Von der Regel, dass ausserhalb des Deutschen Reiches der
Waffengebrauch nicht gestattet ist, enthält das deutsch-österreich.
Zollkartell vom 6. Dezember 1891 (R.-G.-Bl. 1892, 8.3) eine
Ausnahme Nach 86.a.a. O. bezw. dem Schlussprotokolle, ist
den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile gestattet,
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder
Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in
das Gebiet des anderen Theils zu dem Zwecke zu begeben, um
bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermitte-
lung des Thatbestandes oder des Thäters erforderlichen Mass-
regeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten
oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung des
Thäters zu beantragen. Sie dürfen dagegen auf fremdem Gebiete
weder die Person des Thäters noch die Gegenstände der Ueber-
tretung anhalten noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen.
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche
Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden
zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren
Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle
die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen
ist, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden,
ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Um-
fange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.