Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Hat der Schmuggler die Grenze des Grenzbezirks nach dem 
Auslande oder nach dem Inlande hin überschritten, so ist in den 
Fällen der 85 1 und 2 ein Waffengebrauch nicht mehr statthaft, 
sollte sich auch der Beamte noch innerhalb des Grenbezirks be- 
finden. Eine Ausnahme kann nur dann Platz greifen, wenn auf 
dem Transport zum Zollamte oder zur nächsten Polizeibehörde, 
falls dieselbe nicht innerhalb des Grenzbezirkes belegen ist, ein 
Angriff oder eine thätliche Widersetzlichkeit erfolgt (vgl. $ 1 des 
(resetzes). 
Von der Regel, dass ausserhalb des Deutschen Reiches der 
Waffengebrauch nicht gestattet ist, enthält das deutsch-österreich. 
Zollkartell vom 6. Dezember 1891 (R.-G.-Bl. 1892, 8.3) eine 
Ausnahme Nach 86.a.a. O. bezw. dem Schlussprotokolle, ist 
den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile gestattet, 
bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder 
Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in 
das Gebiet des anderen Theils zu dem Zwecke zu begeben, um 
bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermitte- 
lung des Thatbestandes oder des Thäters erforderlichen Mass- 
regeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten 
oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die 
einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung des 
Thäters zu beantragen. Sie dürfen dagegen auf fremdem Gebiete 
weder die Person des Thäters noch die Gegenstände der Ueber- 
tretung anhalten noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen. 
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche 
Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden 
zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren 
Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle 
die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen 
ist, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, 
ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Um- 
fange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.
	        
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