Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Nach Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 
S. 370) und dem Gesetze vom 28. Juni 1879 (R.-G.-Bl. S. 159)?! 
steht den Zoll- und Steuerbeamten des deutschen Zollvereins das 
gleiche Recht in den vom Zollverein ausgeschlossenen Grebiets- 
theilen (Bremen und Hamburg) zu. Das Waffengebrauchsrecht 
ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, es versteht sich dies aber 
von selbst. 
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Waffengebrauchs 
sind die diesbezüglichen Ausführungen bei den Forst- und Jagd- 
beamten zu vergleichen, welche wegen des im Wesentlichen glei- 
chen Wortlauts der beiderseitigen (Gesetzesbestimmungen auch 
hier massgebend sind. 
Im Einzelnen ist noch folgendes zu bemerken: 
Bei Reitern oder Fuhrwerken sollen die Schusswaffen zu- 
nächst gegen die Thiere gerichtet und namentlich bei Fuhrwerken 
womöglich das Abhauen der Stränge als Mittel zur Verhinderung 
des Entfliehens benutzt werden (Art. XIV der Instr.). 
Der Beamte, der einzeln den Dienst verrichtet, darf in den 
Fällen des 8 2 lit.a und b sich niemals der Schusswaffe bedienen, 
sondern nur in die Höhe gerichtete Signalschüsse abgeben. (Art. 
VIII—X. der Instr.). 
Im Falle des 82 des (fesetzes ist ein zweimaliger Anruf 
(„Halt, Grenzbeamte“) vor dem Gebrauch der Waffe erforder- 
lich; dagegen ist nicht vorgeschrieben, dass der Waffengebrauch 
vorher angedroht werden müsse. Vor dem Waffengebrauch haben 
sich die Beamten zu überzeugen, dass ihr Ruf gehört und ver- 
standen ist. Letzteres wird angenommen, sobald die Schleich- 
händler auf den Anrufentfliehen (Art. XIII der Instr.). Hinsichtlich 
der Bestrafung hat der $ 13 des Gesetzes vom 28. Juni 1834 
folgende Spezialbestimmung: 
81 Auf die ausgeschlossenen Gebiete von Geestemünde und Brake sind 
die erwähnten Gesetze zwar nicht ausgedehnt, es wird aber auch hier das- 
selbe gelten müssen.
	        
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