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Nach Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl.
S. 370) und dem Gesetze vom 28. Juni 1879 (R.-G.-Bl. S. 159)?!
steht den Zoll- und Steuerbeamten des deutschen Zollvereins das
gleiche Recht in den vom Zollverein ausgeschlossenen Grebiets-
theilen (Bremen und Hamburg) zu. Das Waffengebrauchsrecht
ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, es versteht sich dies aber
von selbst.
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Waffengebrauchs
sind die diesbezüglichen Ausführungen bei den Forst- und Jagd-
beamten zu vergleichen, welche wegen des im Wesentlichen glei-
chen Wortlauts der beiderseitigen (Gesetzesbestimmungen auch
hier massgebend sind.
Im Einzelnen ist noch folgendes zu bemerken:
Bei Reitern oder Fuhrwerken sollen die Schusswaffen zu-
nächst gegen die Thiere gerichtet und namentlich bei Fuhrwerken
womöglich das Abhauen der Stränge als Mittel zur Verhinderung
des Entfliehens benutzt werden (Art. XIV der Instr.).
Der Beamte, der einzeln den Dienst verrichtet, darf in den
Fällen des 8 2 lit.a und b sich niemals der Schusswaffe bedienen,
sondern nur in die Höhe gerichtete Signalschüsse abgeben. (Art.
VIII—X. der Instr.).
Im Falle des 82 des (fesetzes ist ein zweimaliger Anruf
(„Halt, Grenzbeamte“) vor dem Gebrauch der Waffe erforder-
lich; dagegen ist nicht vorgeschrieben, dass der Waffengebrauch
vorher angedroht werden müsse. Vor dem Waffengebrauch haben
sich die Beamten zu überzeugen, dass ihr Ruf gehört und ver-
standen ist. Letzteres wird angenommen, sobald die Schleich-
händler auf den Anrufentfliehen (Art. XIII der Instr.). Hinsichtlich
der Bestrafung hat der $ 13 des Gesetzes vom 28. Juni 1834
folgende Spezialbestimmung:
81 Auf die ausgeschlossenen Gebiete von Geestemünde und Brake sind
die erwähnten Gesetze zwar nicht ausgedehnt, es wird aber auch hier das-
selbe gelten müssen.