Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Auch bei Volksaufläufen, Tumulten u. s. w. ist die Anwen- 
dung von Waffengewalt den Polizeibehörden gestattet. Nach 
S 12 des Gesetzes vom 30. Dezember 1820 (G.-S. vom 1821, 8.1) 
hat die Gensdarmerie zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ord- 
nung und Sicherheit allen Auflauf, Zusammenrottirung und Tumult 
zu verhindern und zu unterdrücken. Die gleiche Pflicht liegt 
natürlich den Polizeibehörden, welche übrigens die Gensdarmerie 
zu unterstützen hat, ob. Das Reichsgericht (Entsch. i. Strafs. VI, 
91) hat nun Gensdarmen und Polizeisergeanten für befugt er- 
achtet, an eine auf Öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen 
versammelte Menschenmenge die Aufforderung zu richten, sich 
zu entfernen ($ 116 des Str.-G.-B.). Dass sie auch zu der Anord- 
nung befugt seien, die Waffen zu gebrauchen, falls der drei- 
maligen Aufforderung keine Folge geleistet wird, kann nicht 
angenommen werden. Seitens des Öbertribunals (OÜPPENHOFF, 
Rechtspr. Bd. 18, S. 163) ist diese Befugniss für den niederen 
Polizeibeamten, insbesondere den Polizeidiener verneint, indess 
für die Gensdarmerie bejaht. Die letztere Annahme ist nicht 
gerechtfertigt, da zwischen beiden Beamtenkategorien nicht unter- 
schieden werden kann. 
Dass nur ein höherer Polizeibeamter oder Befehlshaber der 
(tensdarmerie?? einen solchen Befehl ertheilen dürfe, wird man 
nicht fordern dürfen. Die Stellung des Beamten u. s. w. muss nur 
(sewähr bieten, dass von der Befugniss der Waffenanwendung ein 
vernünftiger und besonnener Gebrauch gemacht wird. Man wird 
deshalb auch Polizeiinspektoren, -Kommissare, Wachtmeister der 
Gensdarmerie zu den hier fraglichen Personen rechnen dürfen. 
Die Polizei soll zur Unterstützung bei Aufläufen u. s. w. 
Militär requiriren (vgl. Verordnung vom 30. Dez. 1798; G.-S. 
1835, 8. 173). Diese Vorschrift ist gegeben, weil die Kräfte 
®® Die vorgesetzten Beamten sind übrigens, wenn sie allein, nicht als 
Führer einer Abtheilung, auftreten, nur in den im $ 28 der Instruktion be- 
zeichneten Fällen zur Waffenanwendung berechtigt.
	        
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