Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der Polizeimannschaften bei grösseren Menschenansammlungen 
meistens nicht ausreichend sein werden. Es ist daraus aber 
keineswegs zu folgern, dass die Polizei die Zerstreuung u. 8. w. 
der Masse mittelst Waffengewalt nicht selbst vornehmen dürfe, 
falls sie sich stark genug dazu fühlt. Letzteres Moment wird 
der vorgesetzte Polizeibeamte besonders zu prüfen haben, eine 
Ueberwältigung der Polizeibeamten durch die Aufrührer würde 
ein schwererer Schade sein, als ruhiges Abwarten. Vor dem be- 
waffneten Einschreiten des Polizeibeamten wird man, falls die 
Voraussetzungen des 8 28 der Instruktion nicht vorhanden sein 
sollten, eine dreimalige Aufforderung an die Menschenmenge zum 
Auseinandergehen in entsprechender Anwendung des & 116 des 
Str.-G.-B. für erforderlich erachten müssen. 
Dass der den Waffengebrauch befehlende Beamte innerhalb 
seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit handeln muss, ist 
selbstverständlich. 
Nach & 13b der Verordnung vom 30. Dez. 1820 (G.-S. 
1821, S. 1) hat die Gensdarmerie den verwaltenden und Justiz- 
behörden zur Unterstützung und Sicherung der Exekutionen in 
denjenigen Fällen als bewaffnete Macht zu dienen, in welchen 
Widersetzlichkeit zu besorgen ist oder sonst Militärexekution ein- 
treten würde. Eine analoge Anwendung der für das Militär er- 
lassenen Vorschriften erscheint diesfalls zulässig. 
b) Die übrigen Fälle des Waffengebrauchs. Den ein- 
zelnen Polizeibeamten und Gensdarmen ist in der Regel der 
Waffengebrauch nur innerhalb ihres Amtsbezirkes gestattet®*. 
Erwägt man indess, dass die Nachtheile ($ 168 des G.-V.-G.) 
selbst in das Gebiet eines fremden Bundesstaates zulässig ist, so 
wird dieselbe auch innerhalb desselben Bundesstaates aus einem 
Amtsbezirk in den anderen gestattet sein. Ob ein Beamter auch 
% Nie vorgesetzte Behörde kann die Zuständigkeit des Beamten auf 
grössere Bezirke ausnahmsweise, z. B. bei Kriminalkommissarien, ausdehnen.
	        
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