— 126 —
der Polizeimannschaften bei grösseren Menschenansammlungen
meistens nicht ausreichend sein werden. Es ist daraus aber
keineswegs zu folgern, dass die Polizei die Zerstreuung u. 8. w.
der Masse mittelst Waffengewalt nicht selbst vornehmen dürfe,
falls sie sich stark genug dazu fühlt. Letzteres Moment wird
der vorgesetzte Polizeibeamte besonders zu prüfen haben, eine
Ueberwältigung der Polizeibeamten durch die Aufrührer würde
ein schwererer Schade sein, als ruhiges Abwarten. Vor dem be-
waffneten Einschreiten des Polizeibeamten wird man, falls die
Voraussetzungen des 8 28 der Instruktion nicht vorhanden sein
sollten, eine dreimalige Aufforderung an die Menschenmenge zum
Auseinandergehen in entsprechender Anwendung des & 116 des
Str.-G.-B. für erforderlich erachten müssen.
Dass der den Waffengebrauch befehlende Beamte innerhalb
seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit handeln muss, ist
selbstverständlich.
Nach & 13b der Verordnung vom 30. Dez. 1820 (G.-S.
1821, S. 1) hat die Gensdarmerie den verwaltenden und Justiz-
behörden zur Unterstützung und Sicherung der Exekutionen in
denjenigen Fällen als bewaffnete Macht zu dienen, in welchen
Widersetzlichkeit zu besorgen ist oder sonst Militärexekution ein-
treten würde. Eine analoge Anwendung der für das Militär er-
lassenen Vorschriften erscheint diesfalls zulässig.
b) Die übrigen Fälle des Waffengebrauchs. Den ein-
zelnen Polizeibeamten und Gensdarmen ist in der Regel der
Waffengebrauch nur innerhalb ihres Amtsbezirkes gestattet®*.
Erwägt man indess, dass die Nachtheile ($ 168 des G.-V.-G.)
selbst in das Gebiet eines fremden Bundesstaates zulässig ist, so
wird dieselbe auch innerhalb desselben Bundesstaates aus einem
Amtsbezirk in den anderen gestattet sein. Ob ein Beamter auch
% Nie vorgesetzte Behörde kann die Zuständigkeit des Beamten auf
grössere Bezirke ausnahmsweise, z. B. bei Kriminalkommissarien, ausdehnen.