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dann, wenn nur Gefahr im Verzuge ist, ausserhalb seines Sprengels
die Waffen gebrauchen darf, ist zweifelhaft.
Die Vorschrift des $ 168 der G.-V.-G., dass Amtshand-
lungen ausserhalb des Bezirkes nur vorgenommen werden dürfen,
wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, bezieht sich nur auf die Ge-
richte. Allein eine analoge Anwendung auf die Staatsanwälte
und deren Hilfsbeamte, also insbesondere die Polizeibeamten, er-
scheint nicht unzulässig. Man wird daher behaupten können,
dass überall dort, wo sich ein Polizeibeamter in einem fremden
Bezirk, weil Gefahr im Verzuge ist, zum Einschreiten veranlasst
sieht, er auch zum Waffengebrauch befugt ist.
Hinsichtlich der Gensdarmen hat das Obertribunal unter
Hinweis auf 8 21 der Dienstinstruktion vom 30. Dez. 1820 an-
genommen, dass deren örtliche Zuständigkeit nicht auf den Bezirk
beschränkt sei, welchem sie speziell überwiesen seien (Urtheil vom
29. Sept. 1876; OPPENHOFF, Rechtspr. XVII, 627). Es heisst ın
dem 8 21: „. sie sind auch ohne Anweisung der zuständigen
Behörden verpflichtet, in eiligen oder sonst dringenden Fällen der
Gensdarmerie eines benachbarten Bezirkes Hülfe zu leisten, und
nöthigenfalls fiüchtige Verbrecher, Transportaten und Vagabunden
in andere (fensdarmeriebezirke soweit zu verfolgen, bis sie in letzteren
die zur weiteren Nachsetzung erforderliche Anzeige einer Ortsobrig-
keit, oder einem anderen Gensdarmen gemacht haben und von diesem
die nöthigen Anstalten zur weiteren Nacheile getroffen worden“.
Nach 8 19 der Instruktion muss der Gensdarm, wenn ihm
das Gegentheil nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, seinen
Dienst in vollständiger Uniform und bewaffnet leisten. Dasselbe
gilt bezüglich der Polizeibeamten. Ist der Beamte in Civil, so
wird er sich als solcher gehörig legitimiren müssen z. B. durch
Vorzeigung seiner Erkennungsmarke. Ueberhaupt erscheint für
den Waffengebrauch nur als Vorbedingung, dass der betreffende
Kontravenient an der Beamteneigenschaft zu zweifeln keine Ver-
anlassung hat.