Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dann, wenn nur Gefahr im Verzuge ist, ausserhalb seines Sprengels 
die Waffen gebrauchen darf, ist zweifelhaft. 
Die Vorschrift des $ 168 der G.-V.-G., dass Amtshand- 
lungen ausserhalb des Bezirkes nur vorgenommen werden dürfen, 
wenn Gefahr im Verzuge obwaltet, bezieht sich nur auf die Ge- 
richte. Allein eine analoge Anwendung auf die Staatsanwälte 
und deren Hilfsbeamte, also insbesondere die Polizeibeamten, er- 
scheint nicht unzulässig. Man wird daher behaupten können, 
dass überall dort, wo sich ein Polizeibeamter in einem fremden 
Bezirk, weil Gefahr im Verzuge ist, zum Einschreiten veranlasst 
sieht, er auch zum Waffengebrauch befugt ist. 
Hinsichtlich der Gensdarmen hat das Obertribunal unter 
Hinweis auf 8 21 der Dienstinstruktion vom 30. Dez. 1820 an- 
genommen, dass deren örtliche Zuständigkeit nicht auf den Bezirk 
beschränkt sei, welchem sie speziell überwiesen seien (Urtheil vom 
29. Sept. 1876; OPPENHOFF, Rechtspr. XVII, 627). Es heisst ın 
dem 8 21: „. sie sind auch ohne Anweisung der zuständigen 
Behörden verpflichtet, in eiligen oder sonst dringenden Fällen der 
Gensdarmerie eines benachbarten Bezirkes Hülfe zu leisten, und 
nöthigenfalls fiüchtige Verbrecher, Transportaten und Vagabunden 
in andere (fensdarmeriebezirke soweit zu verfolgen, bis sie in letzteren 
die zur weiteren Nachsetzung erforderliche Anzeige einer Ortsobrig- 
keit, oder einem anderen Gensdarmen gemacht haben und von diesem 
die nöthigen Anstalten zur weiteren Nacheile getroffen worden“. 
Nach 8 19 der Instruktion muss der Gensdarm, wenn ihm 
das Gegentheil nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, seinen 
Dienst in vollständiger Uniform und bewaffnet leisten. Dasselbe 
gilt bezüglich der Polizeibeamten. Ist der Beamte in Civil, so 
wird er sich als solcher gehörig legitimiren müssen z. B. durch 
Vorzeigung seiner Erkennungsmarke. Ueberhaupt erscheint für 
den Waffengebrauch nur als Vorbedingung, dass der betreffende 
Kontravenient an der Beamteneigenschaft zu zweifeln keine Ver- 
anlassung hat.
	        
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