Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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entfliehen®®, Sind dagegen Gefangene dem Gensdarm u. s. w. von 
der zuständigen Behörde oder Beamten übergeben, fungirt dieser 
somit als Transporteur, so ist er nach Massgabe der für letztere 
gegebenen Bestimmungen zum Waffengebrauch gegen Flüchtige 
befugt (vgl. Abth. IV). 
Wegen der Nr. c. des $ 28 a. a. ©. vgl. die Bemerkungen 
zu 8 6 des Gesetzes vom 20. März 1837 (Abth. V). 
IV. Gefängnissbeamte und Transporteure. 
Nach 8 6 des Gesetzes vom 11. April 1854 (G.-S. 8. 143) 
sind die von der Behörde angestellten Aufseher bei den ausser- 
halb der Anstalt beschäftigten Gefangenen befugt, zur Verhin- 
derung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hieb- und 
Schusswaffen Gebrauch zu machen. 
Durch den Cirkular-Erlass vom 7. Mai 1894 (M.-Bl. f. d. 
1. V. 8. 84) ist den Beamten der Strafanstalten und Gefängnisse 
bei Ausübung des Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten 
Hieb- und Schusswaffen gestattet: 
1. wenn entweder ein Angriff auf ihre Person oder auf andere 
erfolgt oder sie oder Andere mit einem solchen bedroht werden; 
2. wenn ein Gefangener in den Besitz eines Werkzeuges, 
welches zu gefährlichen Angriffen dienen kann, sich gesetzt hat 
und der Aufforderung, solches abzulegen, nicht nachkommt; 
3. wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten 
Kräften einen Ausbruch unternehmen, die Anstaltsbeamten oder 
die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben 
Widerstand leisten oder sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nöthigen suchen; 
4. wenn ein (fefangener sich der Ergreifung bei versuchter 
Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzt, oder 
auf ergangene wiederholte Aufforderung von dem Fluchtversuche 
nicht ablässt. 
% Dem Militär ist in $ 4 des Gesetzes vom 20. März 1831 (s. Abth. V) 
ein weitergehendes Recht eingeräunit.
	        
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