— 130 —
entfliehen®®, Sind dagegen Gefangene dem Gensdarm u. s. w. von
der zuständigen Behörde oder Beamten übergeben, fungirt dieser
somit als Transporteur, so ist er nach Massgabe der für letztere
gegebenen Bestimmungen zum Waffengebrauch gegen Flüchtige
befugt (vgl. Abth. IV).
Wegen der Nr. c. des $ 28 a. a. ©. vgl. die Bemerkungen
zu 8 6 des Gesetzes vom 20. März 1837 (Abth. V).
IV. Gefängnissbeamte und Transporteure.
Nach 8 6 des Gesetzes vom 11. April 1854 (G.-S. 8. 143)
sind die von der Behörde angestellten Aufseher bei den ausser-
halb der Anstalt beschäftigten Gefangenen befugt, zur Verhin-
derung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hieb- und
Schusswaffen Gebrauch zu machen.
Durch den Cirkular-Erlass vom 7. Mai 1894 (M.-Bl. f. d.
1. V. 8. 84) ist den Beamten der Strafanstalten und Gefängnisse
bei Ausübung des Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten
Hieb- und Schusswaffen gestattet:
1. wenn entweder ein Angriff auf ihre Person oder auf andere
erfolgt oder sie oder Andere mit einem solchen bedroht werden;
2. wenn ein Gefangener in den Besitz eines Werkzeuges,
welches zu gefährlichen Angriffen dienen kann, sich gesetzt hat
und der Aufforderung, solches abzulegen, nicht nachkommt;
3. wenn Gefangene sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften einen Ausbruch unternehmen, die Anstaltsbeamten oder
die mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, denselben
Widerstand leisten oder sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nöthigen suchen;
4. wenn ein (fefangener sich der Ergreifung bei versuchter
Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzt, oder
auf ergangene wiederholte Aufforderung von dem Fluchtversuche
nicht ablässt.
% Dem Militär ist in $ 4 des Gesetzes vom 20. März 1831 (s. Abth. V)
ein weitergehendes Recht eingeräunit.