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V. Militär. Gesetz vom 20. März 1837 (G.-S. S. 60)°®:
8 1. Das in Unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, Ruhe und Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen
und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen anderen Kommandos,
auch wenn solche auf Requisition oder zum Beistande einer Civilbehörde
gegeben werden, in den nachstehend $8 2 bis 6 bezeichneten Fällen von
seinen Waffen Gebrauch zu machen.
$ 2. Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienst-
leistungen angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet
es Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich
dasselbe seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu
überwältigen.
$S 3. Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung
der Waffen oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter,
oder sonst gefährlicher Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforde-
rung nicht sofort Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder
Werkzeuge wieder aufgenommen, so macht das Militär von seinen Waffen
Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen.
S 4. Wenn bei Arrestationen der bereits Verhaftete entspringt oder
auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militär der Waffen,
um die Flucht zu vereiteln.
85. Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene,
welche ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Trans-
porte oder aus Gefängnissen zu entfliehen versuchen.
S 6. Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich
zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen
nöthigenfalls der Waffen zu bedienen.
98 Vgl. van CALKER, Das Recht des Militärs zum administrativen Waffen-
gebrauch 1888. Das Gesetz gilt im Deutschen Reiche mit Ausnahme von
Baiern (vgl. Art. 61 der Reichsverf.). In Sachsen und Württemberg hat die
Einführung desselben durch besondere Verordnungen stattgefunden (vgl.
sächsische Verordnung vom 18, Mai 1872 und 14. Juni 1881 sowie württem-
bergische Verordnung vom 27. Mai 1878). Für Elsass-Lothringen ist das mit
dem preussischen übereinstimmende Gesetz betr. den Waflengebrauch des
Militärs im Friedensdienste vom 28. März 1872 erlassen. In Baiern gilt das
Gesetz vom 4. Mai 1851 das Einschreiten der bewaffneten Macht zur Er-
haltung der gesetzlichen Ordnung betr.; und die Garnisondienstinstruktion
vom 5. April 1885. Vgl. CALKER a.9. 0.8. 50ff. Dasselbe hat im Wesent-
lichen dieselben Bestimmungen, wie das preussische Gesetz. Zu dem Gesetze
vom 20. März 1837 ist eine Instruktion des Kriegsministers ergangen vom
l. Mai 1851 (Militärgesetzsammlung Bd. 5, S. 99ff.; siehe auch Sons, Straf-
recht für Heer und Marine S. 645).