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erleidet dieser Satz eine Ausnahme. Die Verwendung bairischer
Truppen für polizeiliche Zwecke ausserhalb Baierns ist ausge-
schlossen, ebenso die Verwendung von anderen Truppen des
Reichsheeres innerhalb des bairischen Gebietes (Bündnissvertrag
vom 23. Nov. 1870 Nro. III $ 5). Im Uebrigen ist den Regie-
rungen der Einzelstaaten das Recht eingeräumt, für polizeiliche
Zwecke nicht nur ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern
auch alle anderen in ihren Gebieten dislozirten Truppentheile des
Reichsheeres zu requiriren (Art. 66 der Reichsverf.).
Das Militär ist, wenn es auf Requisition einer Civilbehörde
einschreitet, nur innerhalb des der letzteren unterstellten Bezirks
zum Waffengebrauch befugt. Eine Ausnahme wird man dann
zulassen müssen, wenn das Militär nach dem Einschreiten Flüch-
tige über die Grenze des Gebietes verfolgt. Vgl. oben die Be-
merkungen wegen der Nacheile. Gleiches wird zu gelten haben,
wenn ein nur zum Theil zerstreuter Volkshaufe auf benachbartem
(sebiete sich von Neuem sammelt. Praktisch wird allerdings
dieser Fall kaum werden, da die Requisition der benachbarten
Behörde wohl nicht ausbleiben wird.
Soweit die Thätigkeit des Militärs von einer Requisition der
Civilbehörde nicht abhängig ist, darf dasselbe in den in 88 2—6
des Gesetzes erwähnten Fällen innerhalb des Deutschen Reiches
mit Ausnahme Baierns überall die Waffen gebrauchen. Bei erklär-
tem Belagerungszustande ist das Militär ohne Ersuchen der Civil-
behörde indess nur innerhalb des bestimmten Bezirks dazu befugt.
Was die Dienstleistungen betrifft, bei welchen der Waffen-
gebrauch statthaft ist, so bedürfen zunächst einige Ausdrücke
einer Erläuterung.
Unter „Wache“ ist eine Mehrzahl von Soldaten zu ver-
stehen, welche unter bestimmtem Kommando die durch die In-
struktion bestimmten Sicherheits- und Ehrenposten ablösungs-
weise zu besetzen und durch Sicherheitspatrouillen den Wach-
rayon zu beobachten haben.