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gefährlicher Bedrohung sind, wenn eine zusammengerottete Volks-
menge der Aufforderung zur Niederlegung der Waffen nicht Folge
leistet, oder wenn sie die Waffen wieder aufnimmt ($ 3 des Ge-
setzes) oder wenn die Volksmenge Barrikaden errichtet. Nicht
hierher gehört aber der im österreichischen Reglement vom
9. August 1873 (88 77, 579°) vorgesehene Fall, wenn sich Jemand
unter feindlichen Verhältnissen verdächtig macht und auf An-
rufen ohne befriedigende Antwort entflieht. Vereinzelte Heraus-
forderungen sowie das mit den Volkstumulten gewöhnlich ver-
bundene Geschrei und Pfeifen der aufgeregten Menge werden
regelmässig wohl nicht als gefährliche Bedrohungen angesehen
werden können.
Zu 88 4 und 5. Unter „Arrestationen“ sind sowohl die
förmlichen Verhaftungen als auch die vorläufigen Ergreifungen
und Festnahmen zu verstehen. Was daher hier von dem Ver-
hafteten gesagt ist, gilt auch für den vorläufig Festgenommenen
u.8. w. Der Waffengebrauch ist erst gestattet, wenn die Ver-
haftung faktisch vollzogen ist, nicht aber gegen eine Person,
welche sich der erst zu vollziehenden Verhaftung durch die Flucht
zu entziehen sucht. Keine Verhaftung liegt vor, wenn einem
Fliehenden nachgerufen wird: „Ich erkläre Sie für verhaftet“.
(Vgl. R.-G.IV, 17. Dez.1889, GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 37, 8.433.)
Vollzogen ist die Verhaftung erst, wenn sich die betreffende Person
in der körperlichen Gewalt der Militärperson befindet und ihr
die Festnahme durch letztere erklärt ist. Ein unmittelbares Fest-
halten ist nicht erforderlich. Die mündliche Mittheilung der
Verhaftung erscheint regelmässig erforderlich, da es, wie
VAN ÜALKER 8. a. O. 9. 33 hervorhebt, immerhin denkbar ist, dass
der Betreffende nicht davon läuft, um sich seiner Verhaftung zu
entziehen, sondern weil er einen Feind hinter sich-wähnt, von
dem er eins Verletzung fürchtet. Ist übrigens eine Freiheits-
beraubung thatsächlich eingetreten, kann der Festgenommene also
garnicht mehr darüber im Zweifel sein, dass er verhaftet ist, so