Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 140 ° — 
wenn er versichert, dass keine polizeiliche Hülfe zur Hand sei; 
b) wenn, wie z. B. bei bedeutenden Schlägereien in Wirthshäusern, 
aus der Veranlassung zu dem Ansuchen sich entnehmen lässt, dass 
die Polizei nicht im Stande sein würde, ohne Unterstützung des 
Militärs die vorläufige Festnahme vorzunehmen (8 9 a. a. O.). 
Die Verhaftung bezw. Festnahme muss auch von der betreffenden 
Militärperson selbst vorgenommen sein. Hat z.B. ein Polizei- 
beamter Jemanden verhaftet und dieser entflieht nunmehr, so 
darf der Posten, an dessen Stande der Fliehende vorbeikommt, 
nicht auf denselben feuern und auch dann nicht, wenn er von 
dem Polizeibeamten darum ersucht sein sollte. 
Ist dagegen ein Verhafteter ihm von dem Polizeibeamten 
bereits übergeben, und wird nun die Flucht ergriffen, dann darf 
Waffengebrauch eintreten. Im $& 5 ist zwar nur von der Flucht 
auf dem Transporte und aus Grefängnissen die Rede, aber es 
fehlt an jeder Veranlassung, den Waffengebrauch dann auszu- 
schliessen, wenn der Transport noch nicht begonnen hat, der 
Verhaftete sich vielmehr noch bei dem Posten, z. B. weil die Ab- 
lösung noch nicht da ist, befindet. Uebrigens würde man auch 
den Begriff „Gefängniss“ im weitesten Sinn zu interpretiren haben 
und darunter auch den Ort verstehen, den der Posten dem Ver- 
hafteten angewiesen hat. 
Der Ausdruck „Gefangener“ begreift alle diejenigen, welche 
aus irgend einem Grunde durch die zuständige Behörde ihrer 
Freiheit beraubt sind (s. Abth. IV). Ob diese Freiheitsberaubung 
eine rechtmässige ist, hat das Militär nicht zu prüfen. 
Zu den Gefangenen gehören auch diejenigen Personen, welche 
auf Grund des $ 127 der Str.-Pr.-O. von Privatpersonen fest- 
genommen, sobald sie der Wache übergeben sind. 
Gegen einen wegen einer geringfügigen Polizeiübertretung 
Festgenommen ist der Gebrauch der Waffe ebenso gestattet, wie 
gegen einen entweichenden Mörder. 
Die Wachen sind übrigens (vgl. $ 16 der Instr.) befugt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.