Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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behörden um Hülfe angesprochen werden können, müsste ein 
gegenseitiges Verhältniss hergestellt werden (vgl. ZIMMERMANN in 
GOLTDAMMER' Ss Archiv XXX, 414). 
Zu 8 6. Erfolgt ein Angriff auf die von der Wache u. s. w. 
zu beschützenden Personen oder Sachen, so ist gleichfalls der 
Waffengebrauch gestattet. Der Fall des $ 6 liegt vor, wenn 
eine einzelne Person oder eine Volksmenge den von einer Wache 
besetzten Eingang zu einem (sebäude, einem Schiessplatz u. s. w. 
zu erzwingen sucht, oder auf einen Platz, dessen Betreten ver- 
boten ist, z. B. in der Nähe eines Pulvermagazins, zu gelangen 
strebt. 
Aus dem Wort „nöthigenfalls“ ist jedoch zu entnehmen, dass 
der Posten die betreffende Person zunächst zum Gehorsam auf- 
fordern muss und erst, wenn dies fruchtlos ist, nach vorgängiger 
Androhung die Waffen gebrauchen darf. 
Die Provinzialverwaltungsbehörden und in dringenden Fällen 
die Regierungen sind unter bestimmten Voraussetzungen befugt, 
zwecks Durchführung von administrativen Exekutionen militärische 
Hülfe zu requiriren“. Nach 8 678 der O.-Pr.-O. darf auch 
der Gerichtsvollzieher durch Vermittelung des Vollstreckungs- 
gerichts militärischen Beistand erbitten. Bei Öffentlichen Auf; 
läufen und Tumulten sind die Orts- und Polizeiobrigkeiten befugt, 
die Hülfe der bewaffneten Macht in Anspruch zu nehmen, um 
den Auflauf oder Aufruhr zu verbindern oder zu unterdrücken *!, 
Eine ordnungsmässige Requisition der Civilbehörde genügt, die 
materielle Gültigkeit der Massregel braucht das Militär nicht 
nachzuprüfen. 
Ein militärisches Einschreiten ohne Antrag der Civilbehörde 
* & 48° der Verordnung vom 26. Dez. 1808 (G.-S. 1817, S. 248) und 
Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31, Dez. 1825, Abth. I, Lit. A. 
v. Kımprz, Annalen Bd. 9, 8. 821. 
41 Gesetz vom 17. Aug. 1835 (G.-S. 8.170) und Cirkularverordnung vom 
80. Dez. 1798 Absch. I, $$ 6—8.
	        
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