Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zelnen Soldaten wird nur dann auch eine Verantwortung für die 
geschehenen Verletzungen zufallen, wenn er bewusstermassen einem 
Befehle gehorchte, dessen Befolgung ein militärisches oder ge- 
meines Verbrechen oder Vergehen involvirte. (Vgl.v. CALKERa.a.0. 
S. 38 und R.-Mil.-Str.-G.-B. 8 47 Ziff. 2.) 
Der Gebrauch der Schusswaffe darf nur dann stattfinden, 
wenn ein besonderer Befehl dazu ertheilt ist oder wenn die an- 
deren Waffen als unzureichend erscheinen*. Der Zeitpunkt, wann 
der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner 
Anwendung muss von dem handelnden Militär jedesmal selbst 
erwogen werden (8 7 des Ges.). Die Berechtigung des Militärs 
ist also im Vergleich zu derjenigen der Vollzugsbeamten eine 
recht weitgehende. Es wird sich empfehlen, durch Instruktionen 
diesem Recht die besonderen Härten zu nehmen. Selbstverständ- 
lich darf durch dieselben die Thätigkeit des Militärs nicht gelähmt 
werden. 
Ist eine Verletzung durch die Waffen erfolgt, so liegt dem 
Militär ob, sobald es die Umstände irgend zulassen, die nächste 
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen, welche die Sorge für 
den Verletzten zu übernehmen hat. 
Was nun die Bestrafung wegen unerlaubten Waffen- 
gebrauchs seitens des Militärs anbetrifft, so bestimmt $ 149 
des R.-M.-Str.-B.-G.: „Wer rechtswidrig von einer Waffe 
Gebrauch macht oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen 
Waffengebrauche auffordert, wird vorbehaltlich der verwirkten 
höheren Strafe mit Gefängniss oder Festungshaft bis zu einem 
Jahre bestraft“. Ausserdem kommen die 88 223—226, 230 des 
Str.-G.-B. zur Anwendung. 
Nach 8 10 des Gesetzes vom 20. März 1837 wird „ver- 
#2 Zur Zerstreuung von Volksansammlungen u. s. w. wird man zweck- 
mässig Kavallerie, falls diese erreichbar ist, verwenden, Infanterie zunächst 
mit aufgepflanztem Seitengewehr. 
“3 Vgl. $ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837. 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 1. 10
	        
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