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zelnen Soldaten wird nur dann auch eine Verantwortung für die
geschehenen Verletzungen zufallen, wenn er bewusstermassen einem
Befehle gehorchte, dessen Befolgung ein militärisches oder ge-
meines Verbrechen oder Vergehen involvirte. (Vgl.v. CALKERa.a.0.
S. 38 und R.-Mil.-Str.-G.-B. 8 47 Ziff. 2.)
Der Gebrauch der Schusswaffe darf nur dann stattfinden,
wenn ein besonderer Befehl dazu ertheilt ist oder wenn die an-
deren Waffen als unzureichend erscheinen*. Der Zeitpunkt, wann
der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner
Anwendung muss von dem handelnden Militär jedesmal selbst
erwogen werden (8 7 des Ges.). Die Berechtigung des Militärs
ist also im Vergleich zu derjenigen der Vollzugsbeamten eine
recht weitgehende. Es wird sich empfehlen, durch Instruktionen
diesem Recht die besonderen Härten zu nehmen. Selbstverständ-
lich darf durch dieselben die Thätigkeit des Militärs nicht gelähmt
werden.
Ist eine Verletzung durch die Waffen erfolgt, so liegt dem
Militär ob, sobald es die Umstände irgend zulassen, die nächste
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen, welche die Sorge für
den Verletzten zu übernehmen hat.
Was nun die Bestrafung wegen unerlaubten Waffen-
gebrauchs seitens des Militärs anbetrifft, so bestimmt $ 149
des R.-M.-Str.-B.-G.: „Wer rechtswidrig von einer Waffe
Gebrauch macht oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen
Waffengebrauche auffordert, wird vorbehaltlich der verwirkten
höheren Strafe mit Gefängniss oder Festungshaft bis zu einem
Jahre bestraft“. Ausserdem kommen die 88 223—226, 230 des
Str.-G.-B. zur Anwendung.
Nach 8 10 des Gesetzes vom 20. März 1837 wird „ver-
#2 Zur Zerstreuung von Volksansammlungen u. s. w. wird man zweck-
mässig Kavallerie, falls diese erreichbar ist, verwenden, Infanterie zunächst
mit aufgepflanztem Seitengewehr.
“3 Vgl. $ 9 des Gesetzes vom 20. März 1837.
Archiv für öffentliches Recht. XI. 1. 10