Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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muthet, dass beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb 
der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, bis das Gegen- 
theil erwiesen ist. Die Angaben derjenigen Personen, welche 
irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der Mi- 
litärgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben 
für sich allem keigen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden 
Beweis für den Missbrauch der Woaffengewalt“. Diese Beweis- 
regel ist noch jetzt in Kraft.
	        
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