Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Dass in der „Bestallung“, die sich, wie angedeutet, aus- 
drücklich als solche bezeichnet, auch daraufhin verstempelt war, 
nicht die blosse Anordnung nach $ 53 zu finden sei, ergibt der 
Wortlaut des Letzteren. Denn hier ist nur von „Zustellungen 
von Amtswegen“ die Rede (die unter gewissen Voraussetzungen 
einem Gerichtsdiener übertragen werden dürfen), und diese sollten 
dem P. in seinem örtlichen Bezirke, der Stadt M., ja gerade vor- 
enthalten sein: „jedoch ohne Uebertragung der Zustellungen von 
Amtswegen“. P. hätte dann — nichts zu thun gehabt. 
Den Worten nach konnte also nur eine förmliche Bestallung 
als Hülfsgerichtsvollzieher nach $ 49 gemeint sein; für einen 
solchen aber konnte der Geschäftskreis, weder sachlich, noch 
örtlich? durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts abgeändert 
werden. 
Geschah dies nun aber, — wie im vorliegenden Falle in 
beiden Richtungen, einerlei, aus welchem Grunde, — so frägt es 
sich: vernichtet die ungültige Beschränkung die Ernennung, oder 
bleibt diese unter Beiseiteschiebung jener rechtsbeständig? 
Für das Letztere würde man sich auf die Analogie der 
Prokura (Art. 43 des H.-G.-B.), auf civilrechtliche Sätze wie 
„utile per inutile non vitiatur“ (fr. 1. $ 5 de verb. oblig. 45, 1), 
auf die auch dem gemeinen Rechte nicht ganz unbekannten clauses 
prohiböes des französischen Rechts (LAURENT, Principes de droit 
civil, Bd. 25 No. 36) und endlich darauf berufen können, dass 
eine unzulässige Erweiterung des Dienstbereiches jedenfalls nur 
selbst und allein ungültig wäre. Auch würde man wohl bei Er- 
theilung einer gesetzwidrig beschränkten Vormundsbestallung nicht 
diese, sondern nur die Beschränkung für ungültig halten. Während 
aber hierin schon ein Fall aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
berührt wäre, sind jene Analogien für das Staatsrecht um so 
® 8 17 der Gerichtsvollzieherordnung lautet: „Die örtliche Zuständig- 
keit der Gerichtsvollzieher umfasst den Landgerichtsbezirk, zu welchem der 
Bezirk des im $ 16 bezeichneten Amtsgerichts gehört. — Für freiwillige 
Versteigerungen — kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Zuständig- 
keit auf einen Theil des Landgerichtsbezirks beschränken“. Gerade diese 
Ausnahme ist bezeichnend für die oben aufgestellte Regel!
	        
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