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Dass in der „Bestallung“, die sich, wie angedeutet, aus-
drücklich als solche bezeichnet, auch daraufhin verstempelt war,
nicht die blosse Anordnung nach $ 53 zu finden sei, ergibt der
Wortlaut des Letzteren. Denn hier ist nur von „Zustellungen
von Amtswegen“ die Rede (die unter gewissen Voraussetzungen
einem Gerichtsdiener übertragen werden dürfen), und diese sollten
dem P. in seinem örtlichen Bezirke, der Stadt M., ja gerade vor-
enthalten sein: „jedoch ohne Uebertragung der Zustellungen von
Amtswegen“. P. hätte dann — nichts zu thun gehabt.
Den Worten nach konnte also nur eine förmliche Bestallung
als Hülfsgerichtsvollzieher nach $ 49 gemeint sein; für einen
solchen aber konnte der Geschäftskreis, weder sachlich, noch
örtlich? durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts abgeändert
werden.
Geschah dies nun aber, — wie im vorliegenden Falle in
beiden Richtungen, einerlei, aus welchem Grunde, — so frägt es
sich: vernichtet die ungültige Beschränkung die Ernennung, oder
bleibt diese unter Beiseiteschiebung jener rechtsbeständig?
Für das Letztere würde man sich auf die Analogie der
Prokura (Art. 43 des H.-G.-B.), auf civilrechtliche Sätze wie
„utile per inutile non vitiatur“ (fr. 1. $ 5 de verb. oblig. 45, 1),
auf die auch dem gemeinen Rechte nicht ganz unbekannten clauses
prohiböes des französischen Rechts (LAURENT, Principes de droit
civil, Bd. 25 No. 36) und endlich darauf berufen können, dass
eine unzulässige Erweiterung des Dienstbereiches jedenfalls nur
selbst und allein ungültig wäre. Auch würde man wohl bei Er-
theilung einer gesetzwidrig beschränkten Vormundsbestallung nicht
diese, sondern nur die Beschränkung für ungültig halten. Während
aber hierin schon ein Fall aus dem Gebiete des öffentlichen Rechts
berührt wäre, sind jene Analogien für das Staatsrecht um so
® 8 17 der Gerichtsvollzieherordnung lautet: „Die örtliche Zuständig-
keit der Gerichtsvollzieher umfasst den Landgerichtsbezirk, zu welchem der
Bezirk des im $ 16 bezeichneten Amtsgerichts gehört. — Für freiwillige
Versteigerungen — kann der Präsident des Oberlandesgerichts die Zuständig-
keit auf einen Theil des Landgerichtsbezirks beschränken“. Gerade diese
Ausnahme ist bezeichnend für die oben aufgestellte Regel!