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Amtshandlungen, und um eine solche handelt es sich hier, —
gültig sind. —
Im Anschlusse an diese Erwägungen hat sich dann auch die
erkennende Strafkammer in der oben bezeichneten Strafsache
für die Gültigkeit der Bestallung des P. als Hülfsgerichts-
vollziehers und seiner in der Zwangsversteigerungssache vor-
genommenen Zustellungshandlung entschieden.
Aus der Literatur wäre wohl noch eine Entscheidung des
Berliner Obertribunals vom 12. Juli 1871 (OPPpEnHuor, Rechts-
sprechung Bd. XII, S. 388) zu erwähnen, deren Ueberschrift
lautet: „Derjenige, welcher von einer zuständigen Behörde zur
Ausübung solcher Handlungen berufen worden ist, welche Aus-
flüsse eines Öffentlichen Amtes sind, ist selbst dann, wenn in
seiner Bestallung vorbehalten würde, dass er die Rechte eines
öffentlichen Angestellten nicht haben sollte, ein Beamter“. Bei
LaABAnD a. a. 0. 8. 422 findet sich folgende Bemerkung: „Rechte
und Pflichten des Beamten stehen objektiv fest und für ihre Be-
urtheilung ist aus dem Anstellungsdekret regelmässig nichts, aus
den allgemeinen Staatsgesetzen Alles zu entnehmen“. —
Hinzuzufügen wäre übrigens noch, dass, wenn ein aus-
drücklicher, besonderer Auftrag des Zwangsversteigerungs-
richters an den P. in jener Zwangsversteigerungssache ergangen
wäre, — ein Auftrag selbst entgegen den darüber bestehenden
Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung (vgl. dort 88 44 und
48)*, — nach den vom Reichsgerichte (Entscheidungen in Straf-
sachen z. B. Bd. XX VI, S. 287; Bd. X, S. 427; Bd. II, S. 416)
gebilligten Grundsätzen und im Hinblicke auf den oben mit-
getheilten 8 19 der Gerichtsvollzieherordnung die Handlung des
Beamten im Sinne des & 137 des Str.-G.-B. unbedingt rechts-
gültig gemacht haben würde. Das Nähere gehört freilich nicht
hierher.
* Bei „Gefahr im Verzuge“; doch ist solche Amtshandlung dem sog.
aufsichtsführenden Amtsrichter vorbehalten.