Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Literatur. 
Miltiades Negropontes, Zuständigkeit der Staaten für die auf dem 
Meere begangenen Delikte, Berlin 1894 bei Prager; 62 S., 8°; 
Preis M. 1.60. 
Die vorliegende Schrift beschäftigt sich, was ihr Titel mehr andeutet 
als klar ausdrückt, mit der rechtlichen Behandlung der auf Schiffen oder 
von Angehörigen solcher zu Lande begangenen strafbaren Handlungen. Sie 
zerfällt in 12 Paragraphen: 1. Begriff und Eintheilung, 2. Rechtsverhältnisse 
des freien Meeres, 3. Territorialgewässer, 4. Küstengewässer, 5. Arten und 
Rechtsverhältnisse der Schiffe, 6. Delikte auf freiem Meer, 7. Delikte in 
Territorialgewässern auf Handelsschiffen oder 8. auf Kriegsschiffen, 9. „Ueber 
Deserteure“, 10. Delikte in Küstengewässern, 11. „Jurisdiktion in einigen 
zweifelhaften Fällen* und 12. „Grenze des Verfolgungsrechts des Staates“. 
Bei Beurtheilung derselben darf vor Allem nicht ausser Acht gelassen 
werden, dass der Verfasser ein Ausländer und es ihm deshalb nicht allzuhoch 
anzurechnen ist, wenn ibm zuweilen das richtige Verständniss von in deut- 
scher Sprache geschriebenen Werken abgeht oder seine Ausdrucksweise etwas 
unbeholfen und unzutreffend geworden ist. Letzteres ist, wie schon erwähnt, 
alsbald beim Titel seiner Arbeit der Fall, da, wie aus der vorstehenden 
Inhaltsangabe ersichtlich, dieselbe sich keineswegs auf Vorkommnisse auf 
dem Meere beschränkt. Schon mehr ein sachlicher Fehler hingegen ist es, 
wenn der Verfasser die Anschauung vertritt, dass seine Betrachtungen den 
„Rahmen des internationalen Strafprozesses* nicht überschreiten, obwohl 
dieselben sich vielfach auf die Frage beziehen, welchem Staate aus den Vor- 
kommnissen auf Schiffen ein Strafanspruch erwachse — eine Frage, die doch 
unbestreitbar dem materiellen internationalen Strafrecht angehört. Das Gleiche 
dürfte der Fall sein für „die Gesetze gegen Piraterie und Sklavenhandel“, 
deren Anwendbarkeit zu erörtern nach seiner Anschauung „wieder einen 
besonderen Theil des internationalen Strafprozesses bildet“. 
Auch was Kenntniss des Stoffes und der Literatur anlangt, lässt die 
Schrift manches zu wünschen übrig; so ist die Brüsseler Antisklavereiakte
	        
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